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5D_147/2013 ΓÇó Constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning
5D_147/2013Tribunal fédéral / IIe division civile17 juil. 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against an Obergericht decision concerning repayment of legal aid in a divorce matter. It held that the complaint did not meet the strict reasoning requirements: the appellant failed to engage with the decisive cantonal reasoning and merely repeated earlier objections and allegations of bias. The Court therefore did not enter into the complaint and charged the appellant with court costs of CHF 300.
Art. 113 ff. BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Blosses Wiederholen bereits verworfener Einwendungen oder pauschale Befangenheitsrügen genügt nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein; der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5D_147/2013
Urteil vom 17. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Nachzahlung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO, Ehescheidung),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2013 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2013 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist sowie eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Aufforderung des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden zur Nachzahlung (nach Art. 123 Abs. 1 ZPO) von Fr. 4'739.80 (gemäss Scheidungsurteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Jahr 2006 auf die Staatskasse genommene Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 10. Juni 2013 erwog, die Beschwerdefrist könne nicht erstreckt werden, der Beschwerdeführer weise den von ihm behaupteten Schaden von Fr. 300'000.-- durch Verhalten eines Behördemitglieds nicht nach, der Beschwerdeführer habe sich bis zur Beschwerdeeinreichung auf die mehrfachen Anfragen des Kantonsgerichts (betreffend die finanziellen Verhältnisse) nie vernehmen lassen, er sei daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, auch in der Beschwerde belege er die Mittellosigkeit nicht, zu Recht habe die Vorinstanz auf die (mangels Einreichung einer Steuererklärung nach Ermessen vorgenommene) Steuerveranlagung abgestellt (Einkommen im Jahr 2010 von Fr. 171'000.--, Reinvermögen von Fr. 45'000.--), die angeordnete Nachzahlung erweise sich unter diesen Umständen als rechtens,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und das Obergericht als befangen zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 10. Juni 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonsgericht und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann