Appeal declared moot after cantonal decision on the merits

5D_143/2013Tribunal fédéral / IIe division civile1 juil. 2013Dismissed

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Résumé

The appellant challenged a cantonal order denying suspensive effect in an appeal against a definitive debt-collection release decision. Before the Federal Supreme Court could decide, the Obergericht of the Canton of Bern decided the cantonal appeal on the merits. The federal complaint was therefore declared moot and struck off. Court costs of CHF 100 were charged to the appellant according to the likely outcome of the case. The order was issued by the presiding member of the II Civil Law Division.

Regest

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit eines bundesgerichtlichen Verfahrens infolge Erledigung der Hauptsache durch die Vorinstanz. Wird über die Sache selbst entschieden, fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung; das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Kosten sind nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verteilen (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

5D_143/2013

Verfügung vom 1. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Canton de Y.________,
vertreten durch das Département de l'intérieur (DINT),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Instruktionsrichter der 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde 5D_143/2013 vom 22. Juni 2013 gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts A.________ für die Beträge von Fr. 1'000.-- und Fr. 1'060.--) abgewiesen hat,
in den Entscheid des Obergerichts vom 26. Juni 2013, das die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht mit dem Entscheid vom 26. Juni 2013 in der Sache selbst entschieden hat, weshalb die gegen den Zwischenentscheid vom 21. Juni 2013 betreffend aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren gerichtete Verfassungsbeschwerde 5D_143/2013 gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend dem mutmasslichen Prozessausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des präsidierenden Abteilungsmitglieds fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5D_143/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

mootnesssuspensive effectcost allocationdebt enforcementconstitutional complaint