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5D_139/2009 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for failure to pay advance costs
5D_139/2009Tribunal fédéral / IIe division civile26 nov. 2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint because the appellant failed to pay the CHF 300 advance costs within the non-extendable grace period and also failed to provide proof of timely debit. The court therefore issued a non-entry order and charged the appellant with court costs of CHF 300.
Art. 62 Abs. 3, Art. 117 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of an advance costs order within the non-extendable grace period leads to non-entry into the constitutional complaint. The party must either pay the amount in cash or ensure timely debit through the prescribed payment channels and, where applicable, furnish proof of debit within the specified time-limit. Failure to comply with the warning entails procedural inadmissibility ex lege; costs are then borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_139/2009
Urteil vom 26. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Appellationsverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (nach Abweisung eines Ratenzahlungsgesuchs) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. Oktober 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 25. September 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 4. November 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann