Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

5D_138/2007Tribunal fédéral / IIe division civile11 déc. 2007Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that, because the cantonal dispute concerned an amount below the appeal threshold, only a subsidiary constitutional complaint was available. The appellant failed to meet the strict reasoning requirements: he did not identify any constitutional right allegedly violated by the cantonal decision and merely repeated arguments already rejected by the Obergericht. The complaint was therefore inadmissible. As the losing party, the appellant was ordered to pay court costs of CHF 150.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 and 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn verfassungsmässige Rechte klar, detailliert und anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids gerügt werden. Blosses Wiederholen bereits kantonal verworfener Einwendungen genügt nicht. Fehlt eine solche rechtsgenügliche Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Unterliegende trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5D_138/2007 /blb

Urteil vom 11. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch lic.iur. Andreas Huber, Gotthardstrasse 62, 8022 Zürich.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
vom 29. Oktober 2007 des Obergerichts des
Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 198.-- (Parkbusse und Gebühren) nebst Zins abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Thurgau im angefochtenen Beschluss erwog, die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Verfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 15. März 2007 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, die inhaltliche Richtigkeit dieses Titels dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, entgegen seiner Auffassung stehe dem Beschwerdeführer kein Wahlrecht zwischen der Bussenzahlung und der Ersatzfreiheitsstrafe zu, erst nach durchgeführtem erfolglosem Betreibungsverfahren ordne die Vollzugsbehörde die Ersatzfreiheitsstrafe an (Art. 106 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 35 Abs. 3 sowie Art. 36 Abs. 1 StGB),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, indem er ohne Bezug zur Verfassung seine bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen wiederholt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

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