Late constitutional complaint; no entry and costs imposed

5D_133/2013Tribunal fédéral / IIe division civile17 juin 2013Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint against the Bern cantonal appellate decision because it was filed out of time. The challenged decision had been served on 8 May 2013, while the complaint was posted only on 12 June 2013, after the 30-day deadline expired on 7 June 2013. The court noted in addition that the submission failed to meet the special reasoning requirements for a constitutional complaint. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 200 were charged to the complainant.

Regest

Art. 100 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG; Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; Fristversäumnis und Begründungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des kantonalen Entscheids der Post zu übergeben oder beim Bundesgericht einzureichen; die Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen und ist als gesetzliche Frist unstreckbar. Auf offensichtlich verspätete Beschwerden tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Unabhängig davon setzt die Verfassungsbeschwerde eine klare, detaillierte und auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Rüge konkreter verfassungsmässiger Rechte voraus; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Texte intégral

{T 0/2}

5D_133/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Harder,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrensabschreibung zufolge Rückzugs der Kollokationsklage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfahrensabschreibung (zufolge Rückzugs der Kollokationsklage des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, mit der Begründung, soweit der Beschwerdeführer auf den Klagerückzug zurückkommen wolle, sei nicht die Beschwerde, sondern wäre ein Revisionsgesuch das zulässige Rechtsmittel, zu Recht habe sodann die erste Instanz die Kosten dem (die Klage zurückziehenden) Beschwerdeführer auferlegt, insoweit sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013 dem Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformation der Post) am 8. Mai 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. Juni 2013 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 7. Juni 2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass auf die Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil der Beschwerdeführer nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt (Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG), welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013 verletzt sein sollen,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

constitutional complainttime limitinadmissibilityreasoning requirementscostssuspensive effect