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5D_128/2011 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
5D_128/2011Tribunal fédéral / IIe division civile26 juil. 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court held that only the Aargau High Court's judgment was open to challenge by subsidiary constitutional complaint and that the appellant did not meet the strict reasoning requirements. His submissions failed to engage with the decisive appellate reasoning, improperly attacked other decisions, and did not substantiate any constitutional violation. The court therefore did not enter into the complaint. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted.
Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint against a cantonal appellate decision: admissibility and reasoning requirements. The complaint lies only against final cantonal decisions and only to the extent that a constitutional violation is clearly and specifically alleged in relation to the reasoning of the challenged decision. Challenges to other, non-appealable acts are inadmissible. A merely appellatory submission or one that fails to address the decisive considerations leads to non-entry in simplified proceedings. For measures within Art. 98 BGG, only constitutional rights may be invoked. Costs follow defeat under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_128/2011
Urteil vom 26. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt J. Martin Pulver,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Besitzesschutz,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2011 (Zivilgericht, 3. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 23. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verpflichtung (vorsorgliche Massnahmen betreffend Besitzesschutz) der Verfahrensbeteiligten zur Herausgabe eines Schlüssels an die Beschwerdegegnerin (für den Heizungs- und Tankraum der Liegenschaft des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich (wie auch die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG: Art. 75 Abs. 1 BGG) nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide (erstinstanzliche Entscheide, Arrestbefehl, Arresturkunde) als das vorliegend allein anfechtbare Urteil des Obergerichts vom 23. Mai 2011 anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im Übrigen selbst bei Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde in Zivilsachen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offenstünde, weil vorliegend ein Beschwerdeentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen angefochten wird (Art. 98 BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 23. Mai 2011 im Wesentlichen erwog, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Noven (neue Eingaben, Rechtsbegehren und Vorbringen) seien unbeachtlich, der Beschwerdeführer sei Eigentümer der den Verfahrensbeteiligten vermieteten Liegenschaft, die Beschwerdegegnerin sei Eigentümerin der Nachbarliegenschaft mit Mitbenützungsrecht an Heizung und Tankraum, mit der Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten, welche die tatsächliche Gewalt am Tank- und Heizungsraum ausübten, werde das Eigentum des Beschwerdeführers nur indirekt tangiert, in seiner Rechtsstellung werde er dadurch nicht direkt beeinträchtigt, eine Beschwerdeberechtigung bezüglich der den Verfahrensbeteiligten auferlegten Verpflichtungen bestehe somit nicht, wolle der Beschwerdeführer aus seinem Eigentum Rechte ableiten, habe er diese gegenüber der Beschwerdegegnerin in einem selbstständigen Verfahren geltend zu machen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das (im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare) Urteil des Obergerichts vom 23. Mai 2011 verletzt sein sollen,
dass auch die Vorbringen über eine angebliche Verletzung der Souveränität Kanadas nicht rechtsgenüglich begründet werden, zumal (gemäss Art. 10 lit. a des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, SR 0.274.131) postalische Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke zulässig sind (Rechtshilfeführer des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Land Kanada),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann