Non-entry on subsidiary constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_120/2012Tribunal fédéral / IIe division civile12 juil. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the subsidiarity constitutional complaint against a Zurich appellate judgment granting definitive debt enforcement for CHF 2,340 plus interest and costs. It held that the filing did not meet the strict substantiation requirements for constitutional complaints because it failed to engage with the decisive cantonal reasoning and did not clearly show any constitutional violation. The court also noted that the submission was abusive and intended only to delay proceedings. Court costs of CHF 200 were imposed on the complainant. The court warned that similar abusive future filings might be filed away without response.

Regeste Omnilex

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Art. 42 Abs. 7 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichende, auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids bezogene Rüge verfassungsmässiger Rechte voraus; es genügt nicht, die eigene Sicht der Dinge erneut zu behaupten. Das Bundesgericht tritt nicht ein, wenn die Beschwerde die qualifizierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Missbräuchliche, nur der Verfahrensverzögerung dienende Eingaben rechtfertigen ein Nichteintreten im vereinfachten Verfahren; die Kostenfolgen treffen die unterliegende Partei (consid. 1-4).

Texte intégral

{T 0/2}
5D_120/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 5. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 5. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdegegnerin dieser (gegenüber dem Beschwerdeführer) die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'340.-- nebst Zins und Kosten (statt wie erstinstanzlich für Fr. 1'733.10) erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 5. Juli 2012 erwog, die erste Instanz habe zu Unrecht von der unstreitig offenen Forderung (ausstehende Unterhaltsbeiträge) von Fr. 2'340.-- den Betrag von Fr. 606.90 abgezogen, bei diesem Betrag handle es sich nämlich um nicht abzugsfähige Kinderzulagen, die Rechtsöffnung sei daher in voller Höhe zu erteilen, der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers erweise sich als aussichtslos, weshalb diesem die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 5. Juli 2012 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

debt enforcementconstitutional complaintreasoning requirementsnon-entryabusive filingcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the subsidiarity constitutional complaint met the strict reasoning requirements

Solution extraite

The complaint was insufficiently reasoned because it did not address the decisive appellate reasoning and did not clearly identify any constitutional rights violated.

Motifs extraits

A subsidiary constitutional complaint must, with reference to the cantonal reasoning, clearly and specifically show which constitutional rights were violated and how; otherwise the court will not enter into the complaint.

Question juridique clé

Whether the filing was abusive and aimed at delaying the proceedings

Solution extraite

The filing was considered abusive and made solely to delay the proceedings.

Motifs extraits

The complainant again filed only to protract the procedure, which qualified as abusive conduct.

Question juridique clé

Allocation of court costs

Solution extraite

Court costs were imposed on the losing complainant.

Motifs extraits

As the complainant was unsuccessful, he had to bear the costs under the Federal Supreme Court Act.

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