Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

5D_104/2010Tribunal fédéral / IIe division civile14 juil. 2010Dismissed

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Résumé

X.________ filed a subsidiary constitutional complaint against a Zurich High Court circular decision that had dismissed his nullity complaint for failure to pay a cost advance. The Federal Supreme Court held that only the subsidiary constitutional complaint was available, but the filing was inadmissible insofar as it sought damages and, in any event, lacked the required specific constitutional reasoning. The court therefore did not enter into the complaint and ordered CHF 300 in court costs against the complainant.

Regest

Art. 113 ff. and Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 and Art. 108 para. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: strict substantiation requirement. In proceedings of this kind, the complainant must, by reference to the decisive reasoning of the cantonal decision, clearly and specifically indicate which constitutional rights were violated and in what respect. Mere disagreement with the outcome or unsupported assertions do not suffice; failure to meet this burden results in non-entry. Claims that were not and could not be the object of the cantonal proceedings are inadmissible. Costs are borne by the losing party under Art. 66 para. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5D_104/2010

Urteil vom 14. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 9. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 9. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 873.-- (nebst Zins) sowie für Fr. 200.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen geltend macht, weil dieses Begehren weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens sein konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 9. Juni 2010 erwog, der Beschwerdeführer habe den ihm gemäss Art. 49 GebVO zum SchKG auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 225.-- innert der ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2010 angesetzten, von der am 20. Mai 2010 erfolgten Zustellung an laufenden Frist von 10 Tagen nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der angefochtene Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 9. Juni 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

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