Non-entry on constitutional complaint in definitive debt enforcement

5D_1/2012Tribunal fédéral / IIe division civile5 janv. 2012Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint against the Aargau High Court’s decision granting definitive debt enforcement for CHF 225 plus interest and half costs. It held that the complainant did not substantiate any violation of constitutional rights and merely repeated rejected arguments. New requests for restoration of the parcel and CHF 1 million damages were outside the scope of the cantonal enforcement proceedings and therefore inadmissible. Court costs of CHF 100 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Verfassungsbeschwerde nicht ein, wenn sie keine den Anforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende, an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids anknüpfende Rüge verfassungsmässiger Rechte enthält. Die bloss wiederholte Kritik an bereits kantonal verworfenen Einwendungen genügt nicht. Neue, im kantonalen Verfahren nicht behandelte Begehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin; die unterliegende Partei trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5D_1/2012

Urteil vom 5. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin) der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 225.-- (nebst Zins und den hälftigen Kosten) erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die "Rückversetzung der Parzelle in ihren Grundzustand" sowie Schadenersatz von 1 Million Franken fordert, weil diese Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 28. November 2011 erwog, die Betreibungsforderung (Gebühr) beruhe auf einem Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats Küttigen vom 15. März 2010, dieser Entscheid sei erfolglos mit Aufsichtsanzeige angefochten worden und damit rechtskräftig, es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), wie bereits das Aargauische Departement Bau, Verkehr und Umwelt in seinem Entscheid über die Aufsichtsanzeige erkannt habe, sei das Baubewilligungsverfahren nicht nichtig, indessen sei der Beschwerdegegnerin lediglich für die Hälfte der (der betriebenen Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann zu gleichen Teilen auferlegten) Baubewilligungsgebühr von insgesamt Fr. 450.-- die Rechtsöffnung zu erteilen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 28. November 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

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