Vindication fails for lack of proof of identity of goods

5C.123/2002Tribunal fédéral / IIe division civile7 août 2002Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Blue Angel Fur Company Ltd. appealed against the Basel-Landschaft cantonal judgment dismissing its claim for return of fur goods, alternatively payment of USD 599,773. The Federal Supreme Court held that the plaintiff had not proved that the fur goods shipped from Hong Kong were identical to the goods held by Schenker Schweiz AG. Without proof of identity, the ownership and possession presumptions invoked by the plaintiff were irrelevant. The appeal was therefore dismissed insofar as it was admissible, the cantonal judgment was confirmed, and the court fee was charged to the plaintiff.

Regeste Omnilex

Art. 63 Abs. 2, 64, 55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 641 Abs. 2, 930, 936 ZGB: Vindication requires proof of identity of the claimed goods with the plaintiff’s former property. If such identity is not established, presumptions arising from prior possession cannot cure the deficiency. The presumption of ownership under Art. 930 Abs. 2 ZGB is limited to the period of possession and does not, by itself, prove present self-standing possession or title at the time the action is brought. The Federal Supreme Court is bound by the cantonal court’s factual findings unless a statutory exception applies (consid. 1-2).

Texte intégral

{T 1/2}
5C.123/2002 /mks

Urteil vom 7. August 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

Blue Angel Fur Company Ltd., Units 902-6, Nan Fung Commercial Centre 19, Lam Lok Street Kowloon Bay,
HK-Hongkong, Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Trans Jet SA, Via General Dufour 4, 6830 Chiasso, und Cesare Ciolini, Cesar Srl, Via G. Verga, int. 3, IT-51100 Pistoia, vertreten durch Advokat Dr. Claudius Alder,
St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel,

gegen

Schenker Schweiz AG, Grüssenhölzli 3, 4133 Pratteln,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Alexander von Ziegler, Löwenstrasse 19, 8023 Zürich.

Herausgabe (Eigentum, Besitz),

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft, Fünferkammer, vom 26. März 2002.

Sachverhalt:
A.
Die Blue Angel Fur Company Ltd. erwirbt nach eigenen Angaben über so genannte Broker an den regelmässig in Kopenhagen und Helsinki erfolgenden Versteigerungen Nerzfelle, die sie in China konfektionieren lässt und anschliessend an Zwischenhändler in Europa und Amerika verkauft. Gemäss Airwaybill (BB 5) habe sie am 28. Oktober 1999 eine Sendung Pelz- und Lederwaren an die Trans Jet SA in Chiasso aufgegeben. Es handle sich dabei um diejenigen Waren, die sie gemäss Rechnung vom 30. Oktober 1999 (BB 7) für US $ 599'773.-- an die Fur Supply & Trading Ltd. in Dover Kent, USA, verkauft habe. Wie aus dem Geleitschein (BB 6) ersichtlich, sei die Ware am 4. November 1999 bei der Beklagten eingetroffen.

Am 24. November 1999 liess die Zollkreisdirektion Basel bei der Schenker Schweiz AG verschiedene Sendungen Felle, Fellabfälle und Pelzbekleidung beschlagnahmen. Auf Beschwerde der Trans Jet SA, der Furtrans SA und der Blue Angel Fur Company Ltd. hin hob die Eidgenössische Oberzolldirektion die Beschlagnahmung auf. Im Anschluss daran verlangte die Blue Angel Fur Company Ltd. bzw. die Trans Jet SA von der Schenker Schweiz AG die Herausgabe der freigegebenen Pelzwaren. Als die Schenker Schweiz AG dieser Aufforderung mit der Begründung, sie stehe einzig mit der Georg Fischer Speditionslogistik AG in einem Vertragsverhältnis und sei dieser gegenüber verpflichtet, nicht nachkam, ersuchte die Trans Jet SA in eigenem Namen sowie in demjenigen der Furtrans SA und der Blue Angel Fur Company Ltd. um Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung. Mit Entscheid vom 10. Mai 2000 trat das Bezirksgericht Liestal auf das Gesuch der Blue Angel Fur Company Ltd. mangels genügender Vollmacht nicht ein und wies die Gesuche der Trans Jet SA sowie der Furtrans SA ab.
B.
In der Folge stellte die Blue Angel Fur Company Ltd. mit Klage vom 2. August 2000 beim Bezirksgericht Liestal die Begehren, die Schenker Schweiz AG habe ihr die gemäss Waybill Nr. 160-56834816 vom 28. Oktober 1999 der Trans Jet SA übergebenen und von dieser bei der Beklagten am 4. November 1999 deponierten Pelze (Behälter Nr. A 1-35) herauszugeben, eventualiter sei sie zu US $ 599'773.-- zu verurteilen. Mit Urteil vom 21. Juni 2001 wies das Bezirksgericht Liestal, Fünferkammer, die Klage ab. Mit Urteil vom 26. März 2002 wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Fünferkammer, die Klage ebenfalls ab.
C.
Gegen dieses Urteil hat die Blue Angel Fur Company Ltd. sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Letztere ist mit Entscheid heutigen Datums abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war. In ihrer Berufung stellt die Klägerin die Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Beklagte habe ihr die gemäss Waybill Nr. 160-56834816 vom 28. Oktober 1999 der Trans Jet SA übergebenen und von dieser bei der Beklagten am 4. November 1999 deponierten Pelze (Behälter Nr. A 1-35) in mängelfreiem Zustand sofort zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben, eventualiter sei sie zu US $ 599'773.-- nebst Zins zu 5% seit 13. April 2000 zu verurteilen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht ist im Berufungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder auf Grund prozesskonform vorgebrachter, aber zu Unrecht unberücksichtigt gebliebener Parteivorbringen zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485; 118 II 50 E. 2a S. 52). Entsprechend sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die weitläufigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt sind demnach von vornherein nicht zu hören.
2.
2.1 Die Klägerin macht geltend, das Obergericht habe Art. 641 Abs. 2 i.V.m. Art. 930 und 936 ZGB sowie Art. 20 OR falsch angewandt und damit Bundesrecht verletzt. Wer Ware versende, sei zwingend ihr Besitzer. Da sie die fraglichen Pelzwaren in Hong Kong nachweislich verschickt habe, sei ihr Besitz in objektiver Hinsicht bewiesen. Indem sie die Ware der Fur Supply & Trading Ltd. in Rechnung gestellt habe, sei auch ihr subjektiver Besitzwille dokumentiert. Als Besitzerin im Zeitpunkt der Versendung der Pelzwaren dürfe sie die Rechtsvermutung von Art. 930 Abs. 2 ZGB beanspruchen und gestützt hierauf das vorliegende Vindikationsbegehren stellen.
2.2 Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass die von ihr in Hong Kong versandte Pelzware mit der nunmehr bei der Beklagten herausverlangten identisch sei. Das Bundesgericht hat die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde mit Entscheid heutigen Datums abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und befunden, entgegen der Behauptung der Klägerin habe das Obergericht nicht davon ausgehen dürfen, die Identität der Pelzware sei von der Beklagten unbestritten und damit zugestanden. Fehlt es am Beweis der Warenidentität, spielt es keine Rolle, ob die Klägerin Besitzerin der in Hong Kong aufgegebenen Ware (gewesen) ist oder nicht. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 930 Abs. 2 und Art. 936 ZGB verletzt, stösst ins Leere und die Berufung ist abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Berufung nicht ohnehin auch bei nachgewiesener Warenidentität an der fehlenden Darlegung der heutigen Besitzesverhältnisse scheitern würde: Die Eigentumsvermutung des früheren Besitzers nach Art. 930 Abs. 2 ZGB gilt nur für die Zeit seines Besitzes, während für die spätere Zeit keine Vermutung besteht (Stark, Berner Kommentar, N. 45 zu Art. 930 ZGB). Wenn die Klägerin heute in der Schweiz eine Vindikationsklage anstrengt, dürfte es deshalb nicht genügen, auf den (behaupteten) Besitz im Zeitpunkt des Versandes in Hong Kong hinzuweisen, vielmehr wäre der Nachweis zu erbringen, dass sie im heutigen Zeitpunkt immer noch selbständigen Besitz an der versandten Ware hat. Hierfür müsste die Klägerin aufzeigen, wer gegenwärtig aus welchem Rechtsgrund für sie den Fremdbesitz innehat.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Beklagten folglich keine Kosten entstanden sind, erübrigt sich eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergericht des Kantons Basel-Landschaft vom 26. März 2002 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Fünferkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

vindicationownership presumptionpossessionidentity of goodsburden of proofcustoms seizureappeal costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the plaintiff proved that the goods shipped in Hong Kong were identical to the goods demanded from the defendant.

Solution extraite

No. Without proof of identity of the goods, vindication could not succeed.

Motifs extraits

The Federal Supreme Court was bound by the cantonal findings and held that, because the plaintiff failed to establish identity between the shipped fur goods and the goods stored with the defendant, questions of possession or presumptions under property law were irrelevant.

Question juridique clé

Whether the plaintiff could rely on the presumption of ownership/possession under Art. 930 and 936 ZGB for a vindication claim.

Solution extraite

No. The presumption could not help because the factual prerequisite of identity was missing; in any event, a former possessor’s presumption does not extend automatically to the present time.

Motifs extraits

The court stated that Art. 930 Abs. 2 ZGB protects only the period of possession and does not dispense with proving current self-standing possession when bringing a vindication claim in Switzerland.

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