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5A_908/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned complaint in debt enforcement
5A_908/2012Tribunal fédéral / IIe division civile12 déc. 2012Inadmissible
X.________ challenged a cantonal supervisory authority decision concerning garnishment of income exceeding the debt enforcement minimum. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG because it did not address the decisive considerations of the lower decision or substantiate any rights violation. The court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the complainant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten bei ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Blosse appellatorische Kritik oder das bloss abstrakte Behaupten einer Rechtsverletzung genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich zu erheben und klar sowie detailliert zu begründen. Fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen).
{T 0/2}
5A_908/2012
Urteil vom 12. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. November 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. November 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Pfändung ihres das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden Verdienstes nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werde diese nicht zur Ablieferung eines nicht existierenden, sondern lediglich zur Ablieferung des ihr Existenzminimum übersteigenden Lohnes verpflichtet, die Beschwerdeführerin setze sich nicht im Geringsten mit der angefochtenen Verfügung auseinander und lege auch keine Rechtsverletzung dar, den gesetzlichen Anforderungen genüge die Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 13. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann