Late federal appeal inadmissible in debt collection enforcement

5A_851/2013Tribunal fédéral / IIe division civile11 nov. 2013Inadmissible

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Résumé

The Swiss Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision on definitive debt enforcement. The appeal was submitted on 2013-11-08, although the 30-day period expired on 2013-11-07 after service of the cantonal decision on 2013-10-08. The Court therefore held the appeal to be late and manifestly inadmissible, refusing to enter into the matter under the simplified procedure. It also noted that the submissions would in any event have failed to meet the federal substantiation requirements. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Fristenlauf und Begründungsanforderungen bei der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Eröffnung des kantonalen Entscheids; die Aufgabe der Rechtsschrift bei der Post muss innert Frist erfolgen. Nach Fristablauf ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unabhängig davon bleibt eine Beschwerde unzulässig, wenn die Begründung den qualifizierten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}

5A_851/2013

Urteil vom 11. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Distler, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. September 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. September 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 24. September 2013 der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsinformation der Post am 8. Oktober 2013 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 8. November 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Donnerstag, den 7. November 2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig gewesen wäre, weil die Beschwerdevorbringen den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entsprechen,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

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