Non-entry for insufficiently reasoned appeal against seizure notice

5A_822/2011Tribunal fédéral / IIe division civile30 nov. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a cantonal supervisory decision concerning a seizure notice. It held that the appellant raised requests and arguments beyond the scope of the challenged judgment and did not meet the strict federal reasoning requirements. As a result, the appeal was not entertained. The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Beschwerdebegründung und Prüfungsumfang im bundesgerichtlichen Verfahren: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Begründung die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen angreift und nicht in gedrängter Form darlegt, welche Bundes- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Rügen ausserhalb des Streitgegenstands sowie Angriffe auf die materielle Begründetheit einer im Aufsichtsverfahren nicht überprüfbaren Betreibungsforderung sind unzulässig. Unentgeltliche Rechtspflege setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlt es daran, ist das Gesuch abzuweisen. Bei Nichteintreten werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_822/2011

Urteil vom 30. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch die Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung von Beschwerden des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung und die Vorbereitung des Pfändungsvollzugs für eine Betreibungsforderung von Fr. 732.75 nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeergänzungen seien als Noven nicht zu berücksichtigen, Beschwerdegegenstand sei einzig der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid, die Beschwerdevorbringen gegen die Ausstellung eines Verlustscheins und die Einsprache gegen einen Strafbefehl gehörten nicht dazu, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden könne die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung nicht überprüft werden, Anzeichen für Mängel des Betreibungsverfahrens lägen keine vor, das Verhalten der Betreibungsbeamtin sei nicht zu beanstanden, sie habe die Pfändung zu Recht vollzogen, nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei und die Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren gestellt habe, für einen Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 SchKG gebe es keine Hinweise,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes als die Aufhebung des Urteils der Obergerichts vom 16. November 2011 beantragt,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdevorbringen über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils hinausgehen, was namentlich für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung bestreitet,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 16. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und ohne mündliche Parteiverhandlung nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal die Beschwerde nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) ohnehin nicht durch einen Anwalt verbessert werden könnte,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Entschädigung zugesprochen erhält,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

debt enforcementseizure noticenon-entryinsufficient reasoningscope of appeallegal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal could be entered into despite requests going beyond the challenged judgment or issues outside its scope.

Solution extraite

No; relief beyond annulment of the cantonal judgment and arguments outside its subject matter were inadmissible.

Motifs extraits

Federal review is confined to the object of the cantonal judgment; new or unrelated requests and challenges to the underlying debt claim could not be examined.

Question juridique clé

Whether the appeal met the federal reasoning requirements.

Solution extraite

No; the appeal did not engage with the decisive cantonal reasoning or show a violation of federal or constitutional law.

Motifs extraits

Under Art. 42 and 106 BGG, the appellant had to address the reasoning of the appealed decision and substantiate errors precisely; this was not done, so non-entry under Art. 108(1)(b) BGG was required.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted.

Solution extraite

No; the appeal lacked prospects of success, so free legal assistance and representation were refused.

Motifs extraits

Art. 64 BGG requires non-frivolous prospects; since the appeal was manifestly insufficiently reasoned and time limits could not be extended, assistance was not warranted.

Question juridique clé

Costs and compensation.

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant and no compensation was awarded.

Motifs extraits

The losing party bears costs under Art. 66 BGG; no party compensation was due.

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