Non-entry for failure to pay advance on costs

5A_813/2008Tribunal fédéral / IIe division civile27 janv. 2009Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the non-extendable grace period and did not provide the required proof of timely debit. The Court added that the complaint would in any event have been disregarded because the appellant did not file the complete challenged decision despite a prior order. Court costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 42 Abs. 5 BGG; Nichteintreten bei nicht fristgerecht geleistetem Kostenvorschuss und fehlender Nachreichung des angefochtenen Entscheids. Wird der innert angesetzter, nicht erstreckbarer Nachfrist verlangte Kostenvorschuss weder bar bei der Bundesgerichtskasse bezahlt noch durch fristgerechte Belastungsbestätigung nachgewiesen, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Die Beschwerde bleibt überdies unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer die ihm aufgetragene vollständige Nachreichung des angefochtenen Entscheids unterlässt. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_813/2008/don

Urteil vom 27. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vormundschaft nach Art. 369 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2008 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2008 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. Dezember 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20. Dezember 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass im Übrigen die Beschwerde ohnehin unbeachtet zu bleiben hätte, weil der Beschwerdeführer der (mit Säumnisandrohung ergangenen) bundesgerichtlichen Aufforderung vom 4. Dezember 2008 zur Nachreichung des kompletten angefochtenen Entscheids vom 10. November 2008 nicht nachgekommen ist (Art. 42 Abs. 5 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

non-entryadvance on costsgrace perioddocument filingcourt costs