Inadmissible complaint on guardianship change and custody requests

5A_80/2011Tribunal fédéral / IIe division civile31 janv. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible in simplified procedure. The appellant, the uncle of a child placed in foster care, challenged the cantonal decision confirming the appointment of an external official guardian. The court held that the requests concerning custody and visitation were outside the scope of the case and that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal court’s decisive reasoning. Court costs of CHF 700 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of substantiated reasoning in an appeal to the Federal Supreme Court. The appeal must, in direct and specific relation to the challenged reasoning, identify the legal or constitutional violations alleged; mere recital of facts, criticism of prior submissions, or generic attacks on the authorities is insufficient. Constitutional complaints must likewise be expressly and precisely pleaded. If these requirements are not met, the Court may decline to enter under the simplified procedure. Requests that fall outside the subject matter of the cantonal proceedings are inadmissible before the Federal Supreme Court.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_80/2011

Urteil vom 31. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Vormundschaftsbehörde,
8750 Glarus.

Gegenstand
Wechsel des Vormunds.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (I. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, das u.a. eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Onkel des im Jahr 2000 geborenen, in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes Y.________) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus betreffend die (durch die Vormundschaftsbehörde angeordnete) Einsetzung von Amtsvormund R.________ als neuem Vormund von Y.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, nachdem beiden geschiedenen Eltern von Y.________ das Sorgerecht entzogen worden sei, gehöre das Kind unter Vormundschaft (Art. 311 Abs. 2 ZGB), zwar sei nahen Verwandten bei der Wahl zum Vormund grundsätzlich der Vorzug zu geben, indessen bestünden wichtige Gründe im Sinne von Art. 380/381 ZGB für die Übertragung der Vormundschaft an einen externen Amtsvormund, es sei nämlich das Anliegen der Familienangehörigen, das Kind von der Pflegefamilie in die väterliche Familie zurück zu holen, dies entspreche jedoch nicht dem Kindeswohl, nachdem beiden Eltern das Sorgerecht habe entzogen werden müssen, der weitere, vom Kind selbst ausdrücklich gewünschte Verbleib in der dem Kind Geborgenheit, Verlässlichkeit und Sicherheit bietenden Pflegefamilie wäre durch die Einsetzung eines Mitglieds der Familie (väterlicherseits) als Vormund in Frage gestellt, die unabhängige Betreuung des Kindes könne nur durch einen Amtsvormund sichergestellt werden, diese Lösung werde im Übrigen sowohl vom Kind wie auch von der Mutter befürwortet, schliesslich sei (nachdem hinsichtlich der Amtsführung des früheren Vormunds keine substantiierten Anträge vorlägen) einzig die Einsetzung von R.________ als Amtsvormund Streitgegenstand, weshalb auf die Beschwerdeanträge betreffend Obhut und Besuchsrecht nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Übertragung der Obhut an die "Familie Z.________" und eine Neuregelung des Besuchsrechts beantragt, weil diese Begehren weder zulässigen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, auf kantonale Eingaben zu verweisen, die fehlende Einsicht in die (nicht Verfahrensgegenstand bildenden) Vormundschaftsberichte des früheren Vormunds zu beanstanden, dem früheren Vormund und der Vormundschaftsbehörde Vorwürfe zu machen und die Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts zu bezweifeln,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass die von U.________, V.________ und W.________ erhobenen Beschwerden in separaten Verfahren behandelt worden sind (5A_30/2011, 5A_45/2011, 5A_71/2011),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Vormundschaftsbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

guardianshipinadmissibilitylegal reasoningchild welfarecustodyvisitation rightsofficial guardiansimplified procedurecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint could challenge custody placement and visitation arrangements

Solution extraite

Those requests were inadmissible because they were neither part of the lower-court proceedings nor capable of being reviewed in this case.

Motifs extraits

The federal appeal was limited to the subject matter decided below, which concerned only the appointment of R. as guardian.

Question juridique clé

Whether the complaint met the federal pleading requirements for an appeal

Solution extraite

No. The filing did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment with sufficient specificity and thus lacked adequate legal and constitutional reasoning.

Motifs extraits

Under the BGG, the appellant had to engage with the challenged reasoning and explain in a concise, specific manner which legal or constitutional norms were violated; mere factual assertions, references to prior submissions, criticism of reports, and doubts about judicial independence were insufficient.

Question juridique clé

Whether the Federal Supreme Court should enter into the appeal against the guardian appointment

Solution extraite

No entry was made on the complaint.

Motifs extraits

Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, the court applied the simplified procedure and declined to consider it.

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