Federal appeal rejected for insufficient reasoning

5A_790/2011Tribunal fédéral / IIe division civile15 nov. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant sought federal review of the Zurich cantonal decision concerning her complaint about the non-handling of her request to lift a guardianship. The Federal Supreme Court held that the filing did not address the decisive cantonal reasoning and did not sufficiently substantiate any violation of federal or constitutional law. It therefore did not enter into the complaint under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were levied.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert anhand der Entscheidgründe zu substantiieren. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_790/2011

Urteil vom 15. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2011 des Zürcher Obergerichts, das ein Beschwerdeverfahren (gegen die durch den Bezirksrat Zürich erfolgte Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2011 der Beschwerdeführerin gegen die Nichtbeantwortung - durch die Vormundschaftsbehörde A.________ - ihres Gesuchs vom 23. Juni 2011 um Beistandschaftsaufhebung) abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach Einreichung einer Beschwerde mit ungebührlichem Inhalt sei die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 nach § 187 GOG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (unter Androhung der Säumnisfolgen) zur Einreichung einer Beschwerdeschrift ohne ungebührlichen Inhalt innert 5 Tagen aufgefordert worden, indessen sei auch die neue Eingabe ungebührlich, die erste Eingabe sei somit nicht verbessert worden, weshalb androhungsgemäss die Beschwerde als nicht erfolgt gelte und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben sei unter Auferlegung der unnötigen Prozesskosten von Fr. 500.-- an die Beschwerdeführerin (Art. 108 ZPO),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 20. Oktober 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

insufficient reasoningnon-entrydenial of justiceconstitutional complaintcourt costssimplified procedureguardianship

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements under Art. 42 and 106 BGG.

Solution extraite

No. The complaint did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and did not show any violation of federal or constitutional law.

Motifs extraits

A complaint must explain, in a concise and targeted way, which provisions were violated and why; constitutional grievances must be specifically and clearly substantiated. The filing failed to do so.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged.

Solution extraite

No court costs were imposed.

Motifs extraits

In cases decided under Art. 108(1) BGG, the simplified procedure applies and no court costs were levied here.

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