Lack of standing of debt-enforcement office to appeal

5A_79/2010Tribunal fédéral / IIe division civile7 juin 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the debt-enforcement office could not appeal against the cantonal supervisory decision ordering no third-party information duty under Art. 91(4) SchKG. The office did not rely on fiscal or fee interests and had no own legally protected interest, so the complaint was inadmissible. Despite the unsuccessful appeal, no costs were charged to the office and no party compensation was granted to the bank.

Regeste Omnilex

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; standing of a debt-enforcement office to appeal in debt-enforcement matters; a public authority may invoke the civil-law appeal only if it asserts a legally protected own interest, in particular recognized fiscal or fee interests. Mere disagreement with the legal assessment of the cantonal supervisory authority does not suffice. Where such an interest is absent, the appeal is inadmissible (consid. 1.2-1.3).

Texte intégral

{T 0/2}5
5A_79/2010

Urteil vom 7. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Betreibungskreis Eschenbach-Goldingen-St. Gallenkappel,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auskunftspflicht Dritter (Pfändung),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 20. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 1. September 2009 ersuchte das Betreibungsamt Eschenbach-Goldingen-St. Gallenkappel die Bank X.________ um Auskunft, ob die 23 bezeichneten Personen bei ihr Konti führen und verlangte gegebenenfalls je eine Saldomeldung bzw. einen aktuellen Auszug sämtlicher Konti des Kunden sowie eine Sperre, soweit diese einen Saldo über Fr. 6'000.-- ausweisen.

B.
Die Bank X.________ gelangte daraufhin an den Einzelrichter des Kreisgerichtes See-Gaster als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen, welche ihre Beschwerde am 5. Oktober 2009 abwies. Das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schützte demgegenüber die Beschwerde der Bank X.________ und hob die betreibungsamtliche Verfügung mit Entscheid vom 20. Januar 2010 auf.

C.
Das Betreibungsamt Eschenbach-Goldingen-St. Gallenkappel ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2010 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Verpflichtung der Bank X.________, die von ihr am 1. September 2009 verlangten Auskünfte zu erteilen.

Die Bank X.________ (Beschwerdegegnerin) schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Aufsichtsbehörde verzichtete auf eine Antwort in der Sache. Der Beschwerdeführer reichte unaufgefordert eine Replik ein.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit voller Kognition (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117).

1.1 Anlass zur Beschwerde gibt die Weigerung der Beschwerdegegnerin als Bank, dem Beschwerdeführer die verlangten Auskünfte über eine Reihe von Schuldnern zu erteilen. Strittig ist somit die Tragweite der Auskunftspflicht eines Dritten gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache, weshalb der kantonal letztinstanzliche Entscheid beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 BGG).

1.2 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Den Betreibungs- und Konkursämtern stand bereits unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) bzw. nach aArt. 19 SchKG in bestimmten Fällen ein Beschwerderecht zu, ohne dass der Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses erforderlich war. So war ein Amt zur Beschwerde berechtigt, wenn es als Organ des Kantons handelte und fiskalische Interessen geltend machte. Zudem konnte es sich gegen die konkrete Anwendung der Gebührenverordnung (GebV SchKG) zur Wehr setzen. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung zur Beschwerde nach Art. 78 OG bzw. aArt. 19 SchKG auch für die Beschwerde in Zivilsachen als gültig erklärt, da der Gesetzgeber in diesem Bereich keine Änderungen habe vornehmen wollen (BGE 134 III 136 E. 1.3 S. 138, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis).

1.3 Im vorliegenden Fall wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Ansicht nach bundesrechtswidrige Auslegung von Art. 91 Abs. 4 SchKG durch die Vorinstanz. Gemäss dieser Bestimmung sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser ein Guthaben hat, bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass im ihr vorgelegten Fall die Voraussetzungen nicht gegeben seien, die Bank zur Auskunft über ihre allfälligen Geschäftsbeziehungen zu den vom Betreibungsamt angeführten Schuldnern zu verpflichten. Demzufolge hiess sie die Beschwerde der betroffenen Bank gut und hob die erstinstanzlich geschützte Auskunftspflicht auf. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall weder fiskalische Interessen seines Kantons vertreten will noch ein gebührenrechtliches Anliegen vorgetragen hat. Das beschwerdeführende Betreibungsamt ist daher aufgrund seiner Stellung als Behörde nicht zur Beschwerde berechtigt. Dass es überdies ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG haben sollte, wird von ihm weder dargetan noch ist ein solches ersichtlich. Einzig der Umstand, dass die Vorinstanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in einem konkreten Fall eine Rechtsauffassung vertritt, welche der Beschwerdeführer nicht teilt, verschafft diesem noch kein Recht, deren Entscheid beim Bundesgericht anzufechten (BGE 47 III 21 S. 22; Urteil 7B.142/2002 vom 27. August 2002 E. 2).

2.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ungeachtet des Verfahrensausgangs werden dem beschwerdeführenden Amt keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante

Mots-clés

standingdebt enforcementthird-party information dutybank secrecysupervisory complaintadmissibilitycourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the debt-enforcement office had standing to file a civil-law appeal against the cantonal decision

Solution extraite

The office had no standing because it did not assert fiscal interests or a fee-related claim and showed no legally protected interest of its own.

Motifs extraits

The dispute concerned the scope of a third party's duty to provide information under Art. 91(4) SchKG. As a public authority, the office could appeal only in the limited situations recognized by case law, none of which applied here. Mere disagreement with the cantonal authority's legal view is insufficient.

Question juridique clé

Costs and party compensation

Solution extraite

No court costs were charged to the appellant office, and no party compensation was awarded to the unrepresented respondent.

Motifs extraits

Under the Federal Supreme Court Act, costs could be waived for the office and no legal expenses were compensable to the self-represented bank.

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