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5A_782/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint
5A_782/2012Tribunal fédéral / IIe division civile25 oct. 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into an appeal against a Basel-Stadt appellate decision in a family protection matter because the appellant failed to provide any constitutionally focused and sufficiently substantiated reasoning. Since the case concerned provisional measures, only constitutional rights could be invoked, and the complaint did not engage with the cantonal court’s decisive reasoning. The simplified procedure under Art. 108 BGG was applied. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. In Verfahren nach Art. 98 BGG kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; solche Rügen sind in der Beschwerdeschrift klar, detailliert und anhand der angefochtenen Erwägungen zu substantiieren. Unterbleibt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des kantonalen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5A_782/2012
Urteil vom 25. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Advokatin Susanne Bertschi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juni 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juni 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Appellationsgericht im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer habe dem Appellationsgericht am 28. Mai 2012 den Erhalt der (ihm gegenüber unter Androhung von Säumnisfolgen erfolgten) Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'700.-- mitgeteilt, die gesetzte Nachfrist sei am 11. Juni 2012 ohne Zahlung unbenutzt abgelaufen, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Juni 2012 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann