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5A_747/2007 ΓÇó Federal appeal against involuntary psychiatric detention dismissed
5A_747/2007Tribunal fédéral / IIe division civile10 janv. 2008Dismissed
X. challenged the cantonal refusal to release her from involuntary psychiatric detention in Klinik A. The Federal Supreme Court decided the case in written procedure under Art. 109 BGG. Because she raised no admissible factual objections, the Court was bound by the cantonal findings that she lacked illness insight, had repeatedly failed outpatient treatment, and would likely endanger herself if discharged. On that basis, the continued detention under Art. 397a ZGB was upheld. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were imposed.
Art. 397a ZGB; Art. 105, 106 and 109 BGG; involuntary placement in a suitable institution may be maintained when personal care cannot otherwise be ensured and the person’s condition creates a concrete need for protection. The Federal Court is bound by the facts found below unless the appellant specifically and substantiatedly alleges a constitutionally defective factual determination. In the absence of such factual objections, the Court reviews only the application of federal law on the basis of the cantonal findings. Where established facts show lack of insight, unsuccessful outpatient treatment and a risk of self-endangerment upon release, continued psychiatric detention is lawful.
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5A_747/2007/bnm
Urteil vom 10. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer) vom 13. November 2007.
Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde vom 13. Dezember 2007 gegen das Urteil vom 13. November 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs vom 31. Oktober 2007 um Entlassung aus der (am 10. Mai 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen hat,
in die am 19. Dezember 2007 ergangene, unbeantwortet gebliebene Aufforderung des Abteilungspräsidenten an die Anwältin der Beschwerdeführerin, die Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung dem Bundesgericht bis zum 3. Januar 2008 mitzuteilen, mit der Ankündigung, dass ohne Bericht bis zu diesem Datum auf Grund der Beschwerde vom 13. Dezember 2007 entschieden werde,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die seit 1998 immer wieder hospitalisierte, erfolglos ambulant behandelte, an ... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr oder nicht in der verordneten Dosierung einnehmen, innert kurzer Zeit sich selbst gefährden und den bisher erzielten Behandlungserfolg zunichte machen würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen KIinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme und eine minimale Tagesstruktur als Voraussetzung für ein betreutes Wohnen ausserhalb der Klinik sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann