Non-entry for failure to pay advance costs

5A_711/2009Tribunal fédéral / IIe division civile9 déc. 2009Inadmissible

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Résumé

The appellant challenged a judgment of the Appellationsgericht of Basel-Stadt in a name-change matter. The Federal Supreme Court had previously granted a non-extendable grace period to pay an advance on costs, warning that failure to comply would lead to non-entry. The appellant neither paid the CHF 1,000 advance nor provided the required proof of timely debit. The court therefore refused to enter into the appeal and charged CHF 300 in court costs to the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist. Wird der mit Nichteintretensandrohung angesetzte Kostenvorschuss innert der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bar bezahlt noch rechtsgenügend mittels Belastungsbestätigung nachgewiesen, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Säumnis heilt nicht durch blosse Einreichung eines Zahlungsauftrags ohne fristgerechte Belastungsbestätigung. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_711/2009

Urteil vom 9. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Namensänderung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Juli 2009 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Juli 2009 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 16. November 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 27. Oktober 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 26. November 2009 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

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