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5A_702/2009 ΓÇó Non-entry for failure to pay cost advance
5A_702/2009Tribunal fédéral / IIe division civile3 déc. 2009Inadmissible
The Federal Court dealt with an appeal against provisional measures in a personality-rights dispute. After refusing legal aid and ordering a cost advance, it set a non-extendable grace period under threat of non-entry. The appellant filed only a reconsideration request, which the Court rejected, and still did not pay the advance or provide the required proof of payment. The Court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay court costs of CHF 500.
Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the ordered cost advance after expiry of a non-extendable grace period leads to non-entry on the appeal. A merely repetitive request for reconsideration of a refusal of legal aid, unsupported by arguments calling the prior order into question, does not suspend or cure the duty to provide the advance. If the appellant neither pays in the prescribed manner nor furnishes the required proof of timely payment, the appeal is not considered and court costs are imposed under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5A_702/2009
Urteil vom 3. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. September 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (I. Kammer als Rekursinstanz).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. September 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 10. November 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 12. November 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin unzulässig wäre,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann