Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in debt enforcement

5A_7/2011Tribunal fédéral / IIe division civile6 janv. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court declared the complaint inadmissible because it lacked a sufficient appeal statement. The appellant failed to address the cantonal court’s decisive reasoning concerning the valid service of the payment order and the absence of grounds for reinstatement. Her reliance on a statement from her daughter was also excluded as new evidence. As the losing party, she was ordered to pay court costs of CHF 500. The decision was issued in simplified procedure by the president of the civil law division.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 99, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility and reasoning requirements of an appeal to the Federal Supreme Court. An appeal must, in concise form, engage with the decisive reasoning of the challenged decision and show specifically which legal norms were violated and why; constitutional grievances must be expressly raised and substantiated in the appeal itself. Mere disagreement with the result is insufficient. New facts and evidence are inadmissible, save statutory exceptions. If these requirements are not met, the appeal is not entered into in simplified procedure; costs are borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_7/2011

Urteil vom 6. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Heinz Küng AG,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung abgewiesen hat und auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss Zustellbescheinigung des Betreibungs- und Konkursamtes sei der Zahlungsbefehl (in der Betreibung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin) der erwachsenen (geb. 1989), an derselben Adresse wohnenden Tochter der Beschwerdeführerin übergeben worden und damit einer empfangsberechtigten Person im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG zugegangen, die Bescheinigung nach Art. 72 Abs. 2 SchKG des Zustellbeamten gelte als öffentliche Urkunde und erbringe für die Zustellung den vollen Beweis, zumal die Beschwerdeführerin keine Gründe für die Belegung der Unrichtigkeit der Bescheinigung vortrage, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei somit nicht zu beanstanden, sodann sei kein fristgemässer Rechtsvorschlag eingegangen, an der Darlegung eines unverschuldeten Hindernisses (Art. 33 Abs. 4 SchKG) als Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung fehle es, die Beschwerde gegen die zu Recht erfolgte Pfändungsankündigung sei somit abzuweisen,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Bestätigung ihrer Tochter vom 2. Januar 2011 beruft und diese Bestätigung beim Bundesgericht einreicht, weil das Vorbringen neuer Tatsachen und das Einreichen neuer Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen sind (Art. 99 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Erhalt des Zahlungsbefehls zu bestreiten und unter Berufung auf die (als unzulässiges neues Beweismittel eingereichte) Bestätigung der Tochter ein unverschuldetes Hindernis zu behaupten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

debt enforcementgarnishment noticeservice of processdeadline reinstatementnew evidenceappeal reasoninginadmissibilitycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned against the cantonal decision.

Solution extraite

The appeal did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court and therefore failed to satisfy the statutory reasoning requirements.

Motifs extraits

The appellant merely disputed receipt of the payment order and invoked an inadmissible new document, but did not show in a legally sufficient way how the cantonal decision violated federal or constitutional law.

Question juridique clé

Whether the new statement from the daughter could be considered.

Solution extraite

The new statement was inadmissible as a new fact/evidence in federal proceedings.

Motifs extraits

New facts and evidence are excluded before the Federal Supreme Court.

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