Complaint inadmissible for insufficient reasoning and abuse

5A_699/2012Tribunal fédéral / IIe division civile24 sept. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court, in simplified procedure, did not enter into the complaint against the cantonal supervisory decision in debt enforcement. It held that the filing failed to engage with the decisive reasoning and did not satisfy the federal pleading and constitutional reasoning requirements. The court also noted that the submission was abusive because it was used only to delay enforcement. The request for suspensive effect became moot. The complainant was ordered to pay CHF 300 in court costs.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; admissibility of a complaint requiring reasoned engagement with the challenged decision: the appellant must, in light of the cantonal reasoning, show specifically which legal norms were violated and why; mere disagreement is insufficient. Constitutional grievances must be raised and substantiated explicitly and in detail. A filing that serves only to delay enforcement is abusive and may be dealt with by non-entry in simplified procedure.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_699/2012

Urteil vom 24. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung abgewiesen und der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 500.-- und eine Verfahrensbusse in gleicher Höhe auferlegt hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die von der Beschwerdeführerin vertretene abweichende Rechtsauffassung habe sie nicht zum Fernbleiben von der Pfändung berechtigt, nachdem diese vorgängig korrekt angezeigt worden sei, pfändbare Vermögenswerte vorhanden gewesen seien und die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt worden sei, sei der Pfändungsvollzug in Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, im Übrigen widerlegten die rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheide die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Betreibungen durch Rechtsvorschlag eingestellt seien, ferner sei die hängige Betreibung (wiederum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) weder durch einen Notstundungsbeschluss der Kantonsregierung noch durch eine Verfügung des Nachlassrichters eingestellt, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin zum Zweck der Verzögerung des Betreibungsverfahrens und damit mutwillig, weshalb ihr die Verfahrenskosten und eine Busse aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass wegen der offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde ausnahmsweise davon abzusehen ist, die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG zur eigenhändigen Unterzeichnung ihrer Eingabe aufzufordern,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 7. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin überdies einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

debt enforcementadmissibilityreasoned complaintconstitutional grievanceabuse of processnon-entrycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility.

Solution extraite

The complaint did not sufficiently address the decisive reasoning of the cantonal authority and therefore could not be examined on the merits.

Motifs extraits

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain, in a concise manner, how the challenged decision violates law; constitutional grievances must be specifically pleaded and reasoned. The filing failed to do so.

Question juridique clé

Whether the filing was abusive and aimed at delaying enforcement.

Solution extraite

The court treated the complaint as abusive because it served only to delay enforcement.

Motifs extraits

The complainant again litigated solely to postpone coercive enforcement, which justified non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG.

Question juridique clé

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Solution extraite

The request became moot once the court declined to enter into the complaint.

Motifs extraits

A suspensive-effect request loses purpose with the final non-entry decision.

Question juridique clé

Who bears the federal court costs.

Solution extraite

The complainant bears the court costs.

Motifs extraits

As the unsuccessful party, she was charged costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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