Non-entry for insufficiently reasoned appeal

5A_69/2007Tribunal fédéral / IIe division civile28 mars 2007Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a Bernese supervisory decision in debt-enforcement matters concerning the seizure of a life annuity and the arrest of vested-benefit assets. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court's decisive considerations and merely asserted that facts were wrong. Since no proper substantiation of legal or constitutional violations was provided, and the promised lawyer's supplement was not filed in time, the court did not enter upon the appeal. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 600.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist klar und detailliert aufzuzeigen, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss allgemein gehaltene Kritik, Tatsachenbehauptungen oder der Hinweis auf eine nachzureichende anwaltliche Eingabe genügen nicht. Wird diese qualifizierte Begründungspflicht nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_69/2007/bnm

Verfügung vom 28. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) eine SchK-Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einerseits die Verarrestierung seines Freizügigkeitsguthabens und gegen anderseits die Pfändung einer jährlichen Leibrente von Fr. 10'178.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2006 gegen den Arrestvollzug richte, sei sie verspätet, weil die Arresturkunde zufolge Nichtabholens durch den Beschwerdeführer als am 11. Juli 2006 zugestellt gelte (letzter Tag der postalischen Abholfrist),
dass das Obergericht weiter erwog, soweit der Beschwerdeführer die Pfändung beanstande, erweise sich die Beschwerde zwar als rechtzeitig, jedoch als unbegründet, weil das Betreibungsamt A.________ zu Recht von einer jährlichen pfändbaren Leibrente von Fr. 10'178.-- ausgegangen sei (d.h. demjenigen Teil des Kapitals, welcher der hypothetischen monatlichen Rente während eine Jahres abzüglich des durch allfälliges übriges Einkommen nicht gedeckten Existenzminimums entspreche: Vonder Mühll, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 93 SchKG), ebenso wenig zu beanstanden sei der (mangels diesbezüglicher Angaben des Beschwerdeführers) unterbliebene Abzug des Existenzminimums durch das Betreibungsamt, schliesslich seien die Beschwerdevorbringen gegen den materiellen Bestand der Forderung im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar ausdrücklich "Einsprache" gegen das obergerichtliche Urteil erhebt, weil angeblich "etliche Fakten nicht stimmen" würden,
dass er sich jedoch nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 22. Februar 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeschrift auch nicht (innert der 10-tägigen Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) durch den vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Anwalt ergänzt worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

debt enforcementseizurearrestadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and could be entered into.

Solution extraite

No. The appeal did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and lacked the required substantiation of legal or constitutional violations.

Motifs extraits

Under Art. 42(1)-(2) BGG and Art. 106(2) BGG, the appellant had to address the contested reasoning specifically and show, in a clear and detailed manner, which rights were violated and why. The filing merely raised an 'objection' and claimed that some facts were wrong, which was insufficient. The promised supplementary submission by counsel was not filed within the appeal period.

Question juridique clé

Who bears the court costs of the Federal Supreme Court proceedings.

Solution extraite

The appellant, as the losing party, must pay the court fee.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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