Complaint inadmissible for insufficient reasoning

5A_68/2010Tribunal fédéral / IIe division civile27 janv. 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into X.'s complaint against the Zurich cantonal supervisory decision concerning an advance payment for the issuance and service of a payment order. It held that the filing did not engage with the decisive reasoning and failed to satisfy the federal reasoning requirements, while also impermissibly challenging other decisions. Free legal aid was refused for lack of prospects of success. Court costs of CHF 700 were imposed on the complainant, and no party compensation was granted.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Zivilsachen und Folgen ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, welche Rechte oder Normen verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert zu begründen. Wird diese Begründungspflicht nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus; bei aussichtsloser Beschwerde entfällt sie. Die Kostenfolgen treffen die unterliegende Partei.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_68/2010

Urteil vom 27.Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Kostenvorschuss für die Aus- und Zustellung eines Zahlungsbefehls.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ebenso abgewiesen hat wie dessen Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt A.________, das für die vom Beschwerdeführer verlangte Aus- und Zustellung eines Zahlungsbefehls über Fr. 200'000.-- gegen einen Verwaltungsrichter einen Kostenvorschuss gemäss Art. 68 SchKG gefordert hatte),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss kantonalem Haftungsgesetz sei der (für eine Schadenersatzforderung aus seiner amtlichen Tätigkeit zu betreibende) Verwaltungsrichter nicht belangbar, vielmehr hafte der Staat für allfällige Schäden aus der amtlichen Tätigkeit des Richters, die Vollstreckung des behaupteten Anspruchs sei daher ebenso aussichtslos wie der Rekurs, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne (Art. 29 Abs. 3 BV) und der nach Art. 68 SchKG geschuldete Vorschuss für die Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls zu Recht gefordert worden sei,
dass auf die vorliegende Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss (insbesondere den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde) anficht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 4. Januar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche -- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

debt enforcementpayment orderadvance paymentadmissibilityreasoned complaintlegal aidcostsnon-entry

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Admissibility of the complaint against the cantonal supervisory decision

Solution extraite

The complaint was inadmissible because it did not sufficiently address the decisive reasons of the challenged decision and also attacked other decisions not open to review.

Motifs extraits

The pleading failed to meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG; under Art. 108(1)(b) and (c) BGG, the Court may not enter into such a complaint.

Question juridique clé

Request for free legal aid

Solution extraite

Free legal aid was denied because the complaint had no prospect of success.

Motifs extraits

Under Art. 64(1) BGG, legal aid requires non-frivolous prospects; this was absent given the manifestly insufficient and abusive complaint.

Question juridique clé

Court costs and party compensation

Solution extraite

Costs were imposed on the complainant and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

As the unsuccessful party, the complainant had to bear the costs under Art. 66(1) BGG and had no entitlement to compensation.

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