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5A_648/2013 ΓÇó Late appeal dismissed; costs imposed
5A_648/2013Tribunal fédéral / IIe division civile11 sept. 2013Dismissed
The Federal Supreme Court held that the complaint against the Zurich High Court's order was manifestly inadmissible because it was filed far too late: the order was served on 2 April 2013, but the complaint was posted only on 10 September 2013. The court also observed additional inadmissibility grounds, namely deficiencies under the Federal Supreme Court Act and the non-appealability of the cantonal first-instance decision. The simplified procedure applied, the appeal was not entered into, and CHF 300 in court costs were charged to the appellant.
Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. a BGG; Fristversäumnis und offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen kantonalen Entscheids einzureichen oder der Post zu übergeben; bei verspäteter Eingabe ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Zusätzliche Unzulässigkeitsgründe können namentlich in ungenügender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie in der fehlenden Anfechtbarkeit des kantonalen Entscheids nach Art. 75 Abs. 1 BGG liegen (vgl. auch consid. 1).
{T 0/2}
5A_648/2013
Urteil vom 11. September 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Joos, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufforderung zur Verbesserung eines Mangels (Vaterschaft),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 ZPO (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) Frist zur Verbesserung seiner Berufung angesetzt hat,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass die Verfügung des Obergerichts vom 27. März 2013 dem Beschwerdeführer gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 2. April 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 10. September 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art.108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und weil der erstinstanzliche kantonale Entscheid vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann