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5A_637/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs
5A_637/2008Tribunal fédéral / IIe division civile5 nov. 2008Inadmissible
X. and Z. appealed to the Swiss Federal Supreme Court against an interlocutory cantonal decision concerning an easement. They had been ordered to pay an advance on costs and were warned that failure to comply would lead to non-entry. They did not pay the advance within the grace period and did not prove timely debit through a bank or postal payment. The President therefore did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 500 on the appellants jointly and severally.
Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der nicht erstreckbaren Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Die blosse nachträgliche Eingabe vermag den Eintritt der Säumnisfolgen nicht zu beseitigen, wenn weder Barzahlung bei der Bundesgerichtskasse noch rechtzeitige Belastung eines schweizerischen Post- oder Bankkontos samt fristgerechtem Nachweis erfolgt. Bei Nichteintreten sind die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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5A_637/2008/bnm
Urteil vom 5. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ und Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Einstweilige Verfügung (Dienstbarkeit).
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Solothurn,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. Oktober 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 19. September 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 16. Oktober 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss und ungeachtet der nachträglichen Eingabe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann