Appeal against maintenance order declared inadmissible

5A_609/2007Tribunal fédéral / IIe division civile16 juin 2008Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The husband challenged a cantonal protective-measures decision that increased his maintenance contribution to his wife. He argued lack of evidence, violation of the right to be heard, and asked for child-related orders concerning their newborn daughter. The Federal Supreme Court held that, because Eheschutz decisions are provisional measures, only constitutional violations could be invoked; the appellant's brief did not meet the stringent reasoning requirements and did not substantiate any arbitrariness or hearing violation. The child-related requests were not part of the proceedings and were partly new. The appeal was therefore not entered into; costs were imposed on the appellant, his legal-aid request was denied, and the respondent received legal aid.

Regeste Omnilex

Art. 98 BGG; Eheschutzentscheide als vorsorgliche Massnahmen; qualifizierte Rügepflicht: Gegen Eheschutzentscheide kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat die behauptete Verfassungswidrigkeit, namentlich Willkür, anhand der angefochtenen Begründung klar und detailliert darzutun; bloss appellatorische Kritik genügt nicht (consid. 1.2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt, und dies ist darzulegen (consid. 1.3). Werden die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; Fragen, die nicht Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens waren, können im bundesgerichtlichen Verfahren nicht erstmals verlangt werden (consid. 3).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_609/2007 / aka

Urteil vom 16. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
A. X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

gegen

B. X.________, p. A. Rechtsanwalt Jürg Schlatter,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter.
.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. September 2007.

Sachverhalt:

A.
B. X.________ und A. X.________ lernten sich am 16. Juni 2006 kennen und heirateten knapp drei Monate später. Die Ehefrau brachte aus erster Ehe drei Töchter mit Jahrgang 1994, 1997 und 1999 in die neue Beziehung mit. Zudem betreute sie ein weiteres Kind, bis die Amtsvormundschaft D.________ ihr den Pflegevertrag am 27. Dezember 2006 mit sofortiger Wirkung kündigte. Der Ehemann ist gegenüber drei Kindern aus zwei vorangegangenen Ehen unterhaltspflichtig. Am 1. Dezember 2006 trennten sich die Parteien. Die Ehefrau war damals schwanger. Der Ehemann bestreitet seine Vaterschaft.

B.
Am 11. Dezember 2006 leitete B. X.________ beim Bezirksgericht Bischofszell ein Eheschutzverfahren ein. Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 nahm das Gerichtspräsidium vom Getrenntleben der Parteien Vormerk, wies die beiden ehelichen Wohnungen B. X.________ sowie ihren drei Kindern zur alleinigen Nutzung zu und verpflichtete A. X.________ zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 160.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen ab 7. Dezember 2006. Dagegen erhob B. X.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches ihren Unterhaltsanspruch mit Entscheid vom 3. September 2007 antragsgemäss auf monatlich Fr. 910.-- erhöhte. Am 5. Juli 2007 gebar B. X.________ die Tochter C.________.

C.
A. X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Oktober 2007 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter habe das Bundesgericht die Elternrechte und -pflichten bezüglich C. X.________, wie Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt, nach Ermessen zu regeln. Zudem sei B. X.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anzuhalten, über ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Beide Parteien stellen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 13. November 2007 gewährte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die bis und mit September 2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers und mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin sistierte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Verfahren vom 6. Dezember 2007 bis zum 28. April 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist der im Rahmen eines Eheschutzverfahrens festgelegte Unterhaltsbeitrag, mithin eine Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 BGG). Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG geht der Streitwert aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Im vorinstanzlichen Verfahren war die Unterhaltshöhe von Fr. 750.-- strittig. Angesichts der unbeschränkten Dauer der Unterhaltsverpflichtung ist die gesetzliche Streitwertgrenze als erreicht zu betrachten (Art. 51 Abs. 4 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. B BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlich ergangenen Entscheid gegeben, ohne dass eine Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen als solche von grundsätzlicher Bedeutung notwendig ist (Art. 75 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2 Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung als vorsorgliche Massnahmen, womit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5). Dabei hat der Beschwerdeführer klar und einlässlich darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll. Macht er die Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand der vorinstanzlichen Begründung dartun, weshalb der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet und zudem im Ergebnis unhaltbar ist. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 III 393 E. 6). Zudem muss sich seine Begründung aus der Rechtsschrift direkt ergeben, womit Verweise auf kantonale Eingaben nicht zulässig sind (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400).

1.3 Neue Tatsachen und Beweise sind nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3).

2.
Die Vorinstanz legte den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin auf Fr. 910.-- fest. Davon könne ein allfälliger Unterhaltsbeitrag an die am 5. Juli 2007 geborene Tochter C.________ in Abzug gebracht werden. In Änderung des erstinstanzlichen Entscheides strich die Vorinstanz den Unterhaltsbetrag von Fr. 650.-- an eine der geschiedenen Ehefrauen aus dem Notbedarf des Beschwerdeführers, da eine solche Verpflichtung nicht bestehe. Dadurch erhöhte sich der Unterhaltsbetrag entsprechend von Fr. 160.-- auf Fr. 910.--. Angesichts des Alters der vier Töchter der Beschwerdegegnerin und der damit verbundenen Betreuungsaufgaben sei ihr eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht zuzumuten. Zudem wäre der Fehlbetrag in deren Notbedarf erst ab einem Einkommen von über Fr. 1'000.-- gedeckt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten veränderten Verhältnisse seien nicht substantiiert worden.

2.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers gründet der angefochtene Entscheid auf Spekulationen statt auf Abnahme der offerierten Beweise. Er sieht sein rechtliches Gehör verletzt und wirft der Vorinstanz vor, die Bestimmungen von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 170 ZGB nicht angewendet zu haben. Konkret fehle es an der Abklärung des tatsächlichen Einkommens der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit diesen Vorbringen genügt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht keineswegs (E.1.2). Insbesondere setzt er sich mit den von der Vorinstanz als unsubstantiiert qualifizierten Ausführungen zur Einkommenssituation der Beschwerdegegnerin nicht auseinander. Er wiederholt mehr oder minder seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Behauptungen und führt nicht aus, welche Beweisofferten er gemacht haben will. Daraus folgt, dass der Vorinstanz weder die Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unhaltbare Anwendung von Bundesrecht vorzuwerfen ist.

3.
Nicht Gegenstand des vorliegenden wie des vorinstanzlichen Verfahrens bilden die Rechtsfolgen, die sich aus der Geburt von C.________ ergeben. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung des persönlichen Unterhalts an die Beschwerdegegnerin einem allfälligen Kinderunterhaltsbeitrag bereits Rechnung getragen (E. 2). Hingegen musste sie nicht selber einen solchen Betrag sowie die Obhut und das Besuchsrecht festlegen, zumal im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein bereits eine diesbezügliches Verfahren hängig war. Inwieweit Art. 176 Abs. 3 ZGB sowie Art. 273 und Art. 276 ZGB dadurch verletzt sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich teils als neu und gehen im Übrigen an der Sache vorbei. Daher ist auch auf seinen Eventualantrag nicht einzutreten.

4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten, womit die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr war von vornherein kein Erfolg beschieden, da sie sich in unzulässigen Vorbringen und Anträgen erschöpft. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltlliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Hingegen sind die diesbezüglichen Voraussetzungen bei der Beschwerdegegnerin erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Sie hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen lassen.
4.1

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtanwalt Jürg Schlatter wird ihr als Rechtsbeistand bestellt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Schlatter aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 300.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett

Mots-clés

maintenanceprotective measuresinadmissibilityconstitutional complaintright to be heardincome assessmentlegal aidcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the civil-law appeal against the protective-measures maintenance order was admissible.

Solution extraite

The appeal could not be examined because the submissions did not meet the strict requirements for a constitutional complaint against protective measures.

Motifs extraits

Eheschutz decisions are treated as provisional measures; only violations of constitutional rights may be raised, and the appellant failed to substantiate any such violation.

Question juridique clé

Whether the cantonal court violated the right to be heard or applied Articles 170 and 176 ZGB arbitrarily by not further investigating the respondent's income.

Solution extraite

No such violation was shown.

Motifs extraits

The appellant did not engage with the cantonal court's finding that his assertions were unsubstantiated and merely repeated his earlier allegations without identifying concrete evidence requests.

Question juridique clé

Whether the federal court should determine custody, visiting rights, and child support for the newborn child.

Solution extraite

No; those matters were not part of the proceedings and were already pending before another court.

Motifs extraits

The lower court did not have to decide child-related consequences in this case, and the appellant's alternative request was partly new and otherwise irrelevant.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to legal aid in the federal proceedings.

Solution extraite

No; the request was denied because the appeal had no prospect of success.

Motifs extraits

The appeal consisted of inadmissible arguments and requests and was therefore hopeless from the outset.

Question juridique clé

Whether the respondent was entitled to legal aid and counsel for the federal proceedings.

Solution extraite

Yes.

Motifs extraits

The statutory conditions were met; counsel was appointed and compensation ordered in case of non-recovery.

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