Federal Supreme Court rejects unsubstantiated complaint in enforcement matter

5A_608/2008Tribunal fédéral / IIe division civile5 nov. 2008Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a Bern supervisory decision in debt enforcement matters. The cantonal authority had declared the complaint inadmissible for lack of substantiation and imposed a CHF 450 fine plus a CHF 150 fee. The appellant's submission to the Federal Supreme Court did not address the cantonal reasoning in the required manner and did not properly articulate any federal or constitutional violation. Allegations of bias were insufficient, especially after an earlier recusal request had already been rejected. The Court therefore did not enter into the complaint and ordered CHF 500 in federal court costs against the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; bei fehlender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids und bloss appellatorischer Kritik ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verfassungsrügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen; eine pauschale Parteilichkeitsrüge genügt nicht, namentlich nicht nach bereits rechtskräftiger Abweisung eines Ausstandsbegehrens. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte oder ungenügend begründete Beschwerde ist nicht nachträglich heilbar (vgl. Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_608/2008/bnm

Urteil vom 5. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt A.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. August 2008 des Berner Obergerichts (SchK-Aufsichtsbehörde), das - nach Abweisung eines Ausstandsbegehrens durch das Plenum des Obergerichts - auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Pfändungsvollzug in zahlreichen Betreibungen nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 450.-- sowie eine Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- auferlegt hat,
in die (die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege abweisende) Verfügung vom 12. September 2008 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht bezahlt worden sei,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Entscheid vom 21. August 2008 erwog, trotz des präsidialen Hinweises auf die Notwendigkeit einer Beschwerdebegründung innert der Beschwerdefrist habe der Beschwerdeführer keine Beschwerdebegründung nachgereicht, die Beschwerde, die eine solche lediglich in Aussicht stelle und sich mit den angefochtenen Verfügungen nicht konkret auseinandersetze, erweise sich mangels Substantiierung als unzulässig,
dass das Obergericht weiter erwog, die Beschwerde, die zum Teil Betreibungen betreffe, die Gegenstand früherer Entscheide der Aufsichtsbehörde gewesen seien, sei querulatorisch und mutwillig, weshalb dem Beschwerdeführer, wie bereits in früheren Entscheiden angedroht, nebst einer Gebühr von Fr. 150.-- eine Busse von Fr. 450.-- aufzuerlegen sei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 21. August 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, der Aufsichtsbehörde Parteilichkeit vorzuwerfen, nachdem das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen diese Behörde bereits mit Plenumsentscheid vom 11. August 2008 abgewiesen worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) nicht ergänzt werden kann,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Mots-clés

substantiation requirementinadmissibilitydebt enforcementrecusalconstitutional complaintcourt costssimplified procedure