Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_59/2014Tribunal fédéral / IIe division civile24 janv. 2014Inadmissible

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Résumé

X. filed a federal complaint against the Zurich cantonal supervisory court's decision concerning seizure of a rent deposit account. The Federal Court held that the filing did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court's grounds or explain any violation of law or constitutional rights. It therefore declined to enter into the complaint in simplified proceedings and ordered the appellant to pay CHF 200 in court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint depends on reasoned challenge to the contested decision. The appellant must, in a concise but specific manner, address the decisive considerations of the previous instance and indicate which federal legal norms or constitutional rights were violated and why. A mere submission without engagement with the grounds of the cantonal decision is manifestly insufficient and leads to non-entry in simplified proceedings. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}

5A_59/2014

Urteil vom 24. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändung eines Mietkautionskontos,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Pfändungsverfügung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde gelte (zufolge Annahmeverweigerung durch die Beschwerdeführerin) als am 30. September 2013 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO), die 10-tägige Beschwerdefrist habe am 10. Oktober 2013 geendet, die erst am 16. Dezember 2013 eingereichte Beschwerde an das Obergericht sei daher verspätet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

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