Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_570/2023Tribunal fédéral / IIe division civile24 oct. 2023Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The husband appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich cantonal ruling on interim child maintenance in the divorce proceedings. The Court held that, because the case concerned a precautionary measure, only constitutional complaints were admissible. The appellant’s brief contained merely appellatory criticism and no sufficiently substantiated constitutional arguments. The Court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay court costs of CHF 1,500.

Regeste Omnilex

Art. 98, 106 Abs. 2 BGG; vorsorgliche Massnahmen und Begründungsanforderungen der Beschwerde: Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; es gilt das strenge Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene, soweit möglich belegte Rügen. Bloss appellatorische Kritik oder allgemein gehaltene Beanstandungen genügen den Begründungsanforderungen nicht und führen zum Nichteintreten (consid. 1-3).

Texte intégral

5A_570/2023

Urteil vom 24. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Hoch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Juni 2023 (LY220038-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Söhne (geb. 2012 und 2013). Seit Dezember 2016 stehen sie sich vor dem Bezirksgericht Affoltern in einem Scheidungsverfahren gegenüber.
Auf Gesuch der Ehefrau hin modifizierte das Bezirksgericht mit Massnahmeentscheid vom 11. Juli 2022 in Abänderung des obergerichtlichen Entscheides vom 3. November 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen die ab September 2021 für die Zeit des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die beiden Söhne.
Berufungsweise setzte das Obergericht des Kantons Zürich mit vorsorglichem Massnahmeurteil vom 21. Juli 2023 die Unterhaltsbeiträge für die Söhne (in Modifikation seines Entscheides vom 3. November 2021 und abweichend vom erstinstanzlichen Abänderungsentscheid) neu fest.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2023 wendet sich der Ehemann an das Bundesgericht mit den Begehren, der bezirksgerichtliche Entscheid vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben und auf das Massnahmebegehren vom 1. Februar 2022 sei nicht einzutreten; eventualiter verlangt er (beziffert) tiefere Unterhaltsbeiträge. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 3. August 2023 präsidialiter abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

2.

Obwohl das Obergericht in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf Art. 98 BGG hingewiesen hat, äussert sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschliesslich in appellatorischer und damit in ungenügender Weise; Verfassungsrügen werden weder explizit noch implizit erhoben, geschweige denn substanziiert.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Mots-clés

interim measuresmaintenanceadmissibilityconstitutional complaintstrict pleading requirementcosts

The appeal contained only appellatory criticism and no substantiated constitutional complaints, so the Court could not review it.

Because the challenged decision was a precautionary measure, only constitutional violations could be raised. The appellant did not clearly and specifically invoke such violations, despite being expressly informed of the applicable standard.

The appellant had to bear the court costs.

As the appeal was inadmissible, costs followed the outcome.

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