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5A_56/2014 ΓÇó Federal appeal dismissed for insufficient reasoning
5A_56/2014Tribunal fédéral / IIe division civile23 janv. 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court, acting under the simplified procedure, refused to enter into the appellant's complaint concerning enforcement of the transfer of a co-ownership share in a divorce-related case. The Court held that the filing did not contain any proper prayers for relief or a reasoned challenge to the cantonal court's reasoning, and that the appellant impermissibly attempted to attack the first-instance enforcement decision directly. As the complaint was manifestly inadmissible, the Court declined to examine the merits and ordered the appellant to pay court costs of CHF 300.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Eintreten auf die Beschwerde ans Bundesgericht setzt einen Antrag und eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids voraus. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzutun, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Begründung. Soweit die Beschwerde gegen einen nicht letztinstanzlichen Entscheid gerichtet ist, ist darauf nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit erfolgt der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten; die Gerichtskosten trägt die unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5A_56/2014
Urteil vom 23. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung (Liegenschaftsübertragung, Ehescheidung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Vollstreckungsentscheid des Bezirksgerichts A.________ (betreffend grundbuchliche Übertragung eines Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers auf die Beschwerdegegnerin gemäss Scheidungsurteil bzw. Ergänzung desselben) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, den formellen Anforderungen einer zulässigen Beschwerde genüge die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, sie enthalte weder konkrete Rechtsbegehren noch eine Begründung oder Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen, im Vollstreckungsverfahren sei kein Raum für die inhaltliche Prüfung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheide,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 23. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann