Federal complaint dismissed for insufficient reasoning in arrest execution case

5A_557/2012Tribunal fédéral / IIe division civile2 août 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. challenged the execution of an arrest ordered in debt enforcement proceedings and the cantonal supervisory authority's dismissal of his complaint. The Federal Supreme Court held that his filing failed to meet the mandatory reasoning requirements: it did not address the decisive grounds of the lower decision and instead merely presented his own version of the facts and unsupported objections. Because the complaint was manifestly insufficiently reasoned, the Court did not enter into it under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 300 were charged to X.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzulegen, welche Rechtsnormen bzw. verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Reine Sachverhaltsdarstellung aus eigener Sicht, pauschales Bestreiten und neue Einwendungen genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_557/2012

Urteil vom 2. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Arrestvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juli 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juli 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch das Betreibungsamt Z.________ (auf Grund einer - einen Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG darstellenden - Sicherstellungsverfügung des Beschwerdegegners) erfolgte Vollziehung eines Arrests auf Vermögensgegenständen des Beschwerdeführers bei der Regiobank A.________ sowie bei der Raiffeisenbank B.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, Verfahrensgegenstand sei einzig und allein der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt, dieses habe den Arrestbefehl ohne Prüfung seiner materiellen Begründetheit zu vollziehen, ausser wenn sich dieser als unzweifelhaft nichtig erwiese (BGE 120 III 39 E. 1a S. 40 f.), vorliegend sei der Arrestbefehl nicht unzweifelhaft nichtig, zumal hinreichende Arrestgründe bestünden (Verlustscheine über Fr. 1'240'430.30, keine bekannte Wohnadresse in Spanien bis zum Beschwerdeverfahren) und die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erschienen (im Jahr 2012 bisher keine Unterhaltszahlungen an die Ehefrau vom Konto der Regiobank; zwar auf den Namen der Ehefrau lautendes Konto bei der Raiffeisenbank, jedoch mit Vollmacht zu Gunsten des Beschwerdeführers, der zudem im Jahr 2012 keine Unterhaltszahlungen auf dieses Konto überwiesen habe),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die Erwägungen der Aufsichtsbehörde ohne Belege pauschal zu bestreiten, zumal neue Einwendungen vor Bundesgericht ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 99 BGG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 17. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

debt enforcementarrest executioninadmissibilityreasoning requirementnew objectionscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint satisfied the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG.

Solution extraite

No. The filing did not engage with the decisive reasoning of the supervisory authority and merely restated the facts and made unsupported objections.

Motifs extraits

A complaint must specifically show, with reference to the challenged reasons, which legal or constitutional rules were violated. New objections are barred. The complainant failed to do this, so the Federal Supreme Court could not examine the merits.

Question juridique clé

Allocation of court costs after non-entry.

Solution extraite

The complainant had to bear the court costs.

Motifs extraits

The losing party bears costs under Art. 66(1) BGG.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.