Involuntary commitment upheld; no costs

5A_530/2010Tribunal fédéral / IIe division civile26 juil. 2010Dismissed

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Résumé

The appellant contested her involuntary placement in a psychiatric institution ordered by the cantonal authorities. The Federal Supreme Court held that it was bound by the lower court's factual findings because she failed to raise substantiated constitutional objections. On those findings, the placement satisfied Art. 397a(1) ZGB since the necessary care and protection against danger to others could not otherwise be ensured. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 397a Abs. 1 ZGB; summary procedure under Art. 109 BGG; factual review in complaints against involuntary commitment. The Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings of fact unless they are manifestly inaccurate or otherwise unconstitutional, and such a violation must be specifically and clearly pleaded. Absent a substantiated constitutional challenge, the Court relies on the cantonal findings as to illness, need for treatment and danger. An involuntary placement is lawful where, on those findings, an appropriate institution is required because the necessary personal care cannot otherwise be provided, including protection against imminent third-party harm.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_530/2010

Urteil vom 26. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatriezentrum Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 12. Juli 2010.

Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 3. Juli 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 13. August 2010 ablaufe,

In Erwägung:
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die ... leidende, massiven ... betreibende, im Zustand der ... eingewiesene, auch anlässlich der Verhandlung ... auftretende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und andere in akuter Weise gefährden würde, zumal auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin unklar sei,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in das Psychiatriezentrum Y.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

Erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Psychiatriezentrum Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

involuntary commitmentconstitutional reviewfactual findingsburden of substantiationdanger to otherssummary procedurecourt costs