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5A_528/2013 ΓÇó Late appeal in child support legal-aid case inadmissible
5A_528/2013Tribunal fédéral / IIe division civile21 août 2013Dismissed
The Federal Supreme Court held that the appeal against the Bern Higher Court’s decision on legal aid in a child-support matter was filed too late and was therefore manifestly inadmissible. It also noted that the filing did not meet the Supreme Court’s pleading requirements. The appellant’s reconsideration request concerning the earlier refusal of legal aid was rejected because he advanced no grounds undermining that order. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG; timeliness and admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court. An appeal is inadmissible if it is handed to the postal service after expiry of the statutory 30-day period. The date of service of the cantonal decision is decisive. A filing that fails to comply with the reasoning requirements of Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG is likewise inadmissible. A request for reconsideration of a previous refusal of legal aid is rejected where no argument is advanced capable of casting doubt on the correctness of the prior order (consid. 1-3).
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5A_528/2013
Urteil vom 21. August 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesunterhalt),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Bern,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2013,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 2013,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. Mai 2013 dem Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformation der Post) am 31. Mai 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. Juli 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, zumal die frühere Eingabe des Beschwerdeführers nicht als gültige Beschwerde qualifiziert werden kann, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialschreiben vom 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass das Gesuch um Wiedererwägung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der bundesgerichtlichen Verfügung vom 17. Juli 2013 in Frage zu stellen vermöchte,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
Das Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann