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5A_51/2012 ΓÇó Federal appeal inadmissible for lack of reasoning
5A_51/2012Tribunal fédéral / IIe division civile19 janv. 2012Inadmissible
The appellant challenged her involuntary psychiatric placement and the cantonal confirmation of that measure. The Federal Supreme Court held that the filing did not contain any reasoning as required by the Federal Supreme Court Act and therefore was manifestly inadmissible. It therefore did not enter into the appeal. The court also decided not to levy court costs. The decision was issued in the simplified procedure by the president of the civil division.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG: A federal appeal must contain, in concise form, the reasons showing in what respect the challenged decision violates federal law; constitutional grievances must be expressly raised and substantiated. A filing devoid of any reasoning is manifestly inadmissible and gives rise to non-entry in simplified procedure by the competent single judge or division president (consid. 1).
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5A_51/2012
Urteil vom 19. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Präsidium der Kommission Soziales Z.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Januar 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Januar 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen ihre - am 23. Dezember 2011 vorsorglich erfolgte - ärztliche Einweisung in das Psychiatrische Zentrum A.________ und gegen die Bestätigung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs (Art. 397a Abs. 1 ZGB) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht - nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an ... leidende, zu Recht wegen Fremdgefährdung ... in das Psychiatrische Zentrum eingewiesene Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und bedürfe der stationären Behandlung, weil sie ausserhalb der Klinik weder die Medikamente einnehmen noch psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen würde, was zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin andere Personen unmittelbar gefährden und sich ihr Zustand nicht nur nicht verbessern, sondern verschlimmern würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Y.________, dem Präsidium der Kommission Soziales Z.________ und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann