Non-entry due to insufficient reasoning in debt enforcement complaint

5A_5/2011Tribunal fédéral / IIe division civile6 janv. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against the Lucerne Cantonal Court’s non-entry decision concerning the refusal of a continuation request in debt enforcement. It held that the appellant failed to meet the federal reasoning requirements because he did not address the cantonal court’s decisive grounds or substantiate any violation of law or constitutional rights. The Court therefore did not enter into the complaint under Art. 108(1)(b) BGG and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll. Verfassungsrügen sind klar und detailliert anhand der angefochtenen Erwägungen zu begründen. Fehlt eine solche substantiierte Auseinandersetzung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_5/2011

Urteil vom 6. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Zurückweisung eines Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf einen Beschwerde-Weiterzug des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Amtsgerichtspräsidentin A.________ von B.________ betreffend die Zurückweisung eines Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdeführers für Fr. 5'490.-- durch das Betreibungsamt Y.________ in einer Betreibung des Beschwerdeführers für lediglich Fr. 5'438.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Begründung des Beschwerde-Weiterzugs genüge den Begründungsanforderungen nicht, insbesondere setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach der Beschwerdeführer nur für die in Betreibung gesetzte Forderung die Fortsetzung verlangen könne und eine Pfändungsankündigung, in welcher nicht der in Betreibung gesetzte Forderungsbetrag aufgeführt sei, nichtig wäre, sodann sei das Verfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

debt enforcementcontinuation requestnon-entryreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint to the Federal Supreme Court was sufficiently reasoned under Art. 42 and Art. 106 BGG

Solution extraite

No. The filing did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and did not show any breach of law or constitutional rights in a substantiated manner.

Motifs extraits

A federal complaint must specifically address the challenged reasoning and explain concretely which legal provisions were violated. The appellant's submission failed to do so, so non-entry under Art. 108(1)(b) BGG was required.

Question juridique clé

Allocation of court costs in the Federal Supreme Court proceedings

Solution extraite

The unsuccessful appellant must bear the court costs.

Motifs extraits

Under Art. 66(1) BGG, costs follow the outcome of the case.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.