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5A_490/2011 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in debt-enforcement complaint
5A_490/2011Tribunal fédéral / IIe division civile21 juil. 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court considered a complaint against a cantonal supervisory decision on attachment and realization in debt enforcement. It held that the filing did not address the decisive reasoning of the cantonal court and did not satisfy the statutory and constitutional substantiation requirements. The complaint was therefore not entered upon under the simplified procedure. As the losing party, the complainant was ordered to pay court costs of CHF 300. The decision was issued by the president of the civil division in summary procedure.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. A complaint to the Federal Supreme Court must, in direct relation to the contested reasons, set out in a concise manner which federal or constitutional provisions were violated and why. Purely appellatory submissions or unsupported assertions do not satisfy the duty of reasoning. Constitutional grievances are subject to a strict duty of allegation and substantiation. If these requirements are not met, the appeal is not entered upon in the simplified procedure; costs follow the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5A_490/2011
Urteil vom 21. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Pfändung, Verwertung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändung und Verwertung) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das Betreibungsamt dürfe die materielle Berechtigung der Betreibungsforderung nicht überprüfen, im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren seien Noven nicht zulässig, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche Amtshandlung nicht fristgemäss vorgenommen worden wäre, die beiden Pfändungsurkunden seien in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beschwerdeführerin diese nicht innert der 10-tägigen Frist des Art. 17 Abs. 2 SchKG angefochten habe, das Verwertungsbegehren sei schliesslich nach Ablauf der Mindestfrist von einem Monat (Art. 116 Abs. 1 SchKG) und damit gesetzeskonform gestellt worden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann