Non-entry for insufficiently reasoned federal appeal

5A_479/2013Tribunal fédéral / IIe division civile26 juin 2013Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant’s filing was not admissible. To the extent she challenged the first-instance judgment, the appeal was barred because only the cantonal appellate decision could be reviewed. As to the cantonal ruling itself, the appeal lacked a sufficient reasoning: it did not address the decisive considerations of the Obergericht and did not show any violation of federal or constitutional law. The matter was therefore dealt with in simplified procedure by the division president, and costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde in Zivilsachen. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich ganz oder teilweise gegen einen nicht anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheid richtet oder die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids und eine substanziierte Darlegung der Rechts- bzw. Verfassungsverletzung; blosse Kritik oder Wiederholung des bisherigen Standpunkts genügt nicht. Verfassungsrügen sind nach Art. 106 Abs. 2 BGG ausdrücklich und detailliert vorzutragen. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG kann der Abteilungspräsident über das Nichteintreten entscheiden.

Texte intégral

{T 0/2}

5A_479/2013

Urteil vom 26. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,
2. C.________ sel.,
3. D.________,
4. E.________,
3. und 4. vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Niklaus Studer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Herabsetzung/Testamentsanfechtung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein Urteil des Amtsgerichts F.________ (betreffend erbrechtliche Herabsetzung/Testamentsanfechtung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem die in den USA wohnende Beschwerdeführerin erfolglos zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert und auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden sei, gelte das erstinstanzliche Urteil als am Tag seiner Publikation im Amtsblatt (25. Januar 2013) zugestellt (Art. 140 und 141 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ZPO), die 10-tägige Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Urteilsbegründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) habe somit am 26. Januar begonnen und am 4. Februar geendet, das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin sei bei der ersten Instanz erst am 8. Februar 2013 eingegangen, den Beweis der rechtzeitigen Übergabe ihres Gesuchs an die Schweizerische Post habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht, zufolge des verspäteten Gesuchs werde ein Rechtsmittelverzicht fingiert (Art. 239 Abs. 2 ZPO), weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, woran auch der Umstand nichts ändere, dass die Vorinstanz ihr Urteil trotz verspätetem Gesuch begründet habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch das erstinstanzliche Urteil anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend allein anfechtbare) Beschluss des Obergerichts vom 29. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

inadmissibilitysubstantiationfederal appealnon-entrycostsinheritancetestament challenge

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal was admissible against the cantonal appellate ruling and the first-instance judgment

Solution extraite

The appeal was inadmissible insofar as it challenged the first-instance judgment, because only the final cantonal decision could be attacked.

Motifs extraits

A federal appeal under Art. 72 ff. BGG lies only against final cantonal decisions; the first-instance judgment was therefore outside the scope of review.

Question juridique clé

Whether the appeal met the federal substantiation requirements

Solution extraite

The appeal was not sufficiently reasoned and could not be entered upon.

Motifs extraits

The appellant did not engage with the decisive cantonal reasoning and did not show, with reference to that reasoning, which federal or constitutional rights were violated; therefore Art. 42 and Art. 106(2) BGG were not satisfied.

Question juridique clé

Cost allocation

Solution extraite

Court costs were imposed on the losing appellant.

Motifs extraits

Under Art. 66(1) BGG, the unsuccessful party bears the costs.

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