Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

5A_462/2014Tribunal fédéral / IIe division civile3 juin 2014Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge against the Obergericht of Thurgau. It held that the appeal was inadmissible insofar as it also attacked the first-instance judgment, and that the submissions did not meet the federal reasoning requirements because they failed to engage with the cantonal court's grounds. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Sie hat in gedrängter Form und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern Recht oder Verfassungsrechte verletzt sein sollen; eine blosse Wiederholung des bereits Vorgetragenen genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Rügepflicht. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

5A_462/2014

Urteil vom 3. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Uta Rausch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aberkennungsklage,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. April 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. April 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die bloss teilweise Gutheissung seiner Aberkennungsklage (für Fr. 8'198.40 statt - wie vom Beschwerdeführer gefordert - für Fr. 50'892.40) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ("Sistierung"),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Antrag auf Aufhebung anderer Entscheide gehe über das Anfechtungsobjekt hinaus und sei daher unzulässig, weshalb das Amtsgericht A.________ den Nichtbestand des Ehevertrags feststellen sollte und weshalb alle Forderungen der Beschwerdegegnerin hinfällig sein sollen, werde in keiner Weise begründet, hinsichtlich des Hauptstandpunktes des Beschwerdeführers erweise sich die Berufung, soweit überhaupt zulässig, als unbegründet, das Gleiche gelte für die Eventualbegründungen des Beschwerdeführers, die eine hinreichende Auseinandersetzung mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen ebenfalls vermissen liessen, insbesondere genüge die blosse Wiederholung des vorinstanzlich Vorgetragenen den Begründungsanforderungen einer zulässigen Berufung nicht, woran auch die unzulässigen Noven nichts änderten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

inadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintnon-entrydebt discharge actioncosts