Late and unreasoned debt-enforcement complaint inadmissible

5A_447/2010Tribunal fédéral / IIe division civile23 juin 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into a complaint against a cantonal supervisory decision on wage garnishment. The appellant's first filing was timely but contained no reasoning, while the later supplementary filing, though reasoned, was submitted after the non-extendable 10-day deadline. The court held that the asserted stress from the appellant's daughter's school exams was not an excusable impediment justifying restoration of time. Because the complaint was obviously inadmissible, free legal aid was refused and court costs of CHF 200 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 50, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Eintreten auf Beschwerde gegen kantonalen SchKG-Aufsichtsentscheid: Die Beschwerde ist innert 10 Tagen einzureichen und hat eine Begründung zu enthalten; fehlt es in der fristgerecht eingereichten Eingabe an der Begründung und wird die Ergänzung erst nach Ablauf der Frist nachgereicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fristwiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus; blosse Belastungen des Privat- oder Familienumfelds genügen nicht. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; bei Nichteintreten nach Art. 108 BGG sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_447/2010

Urteil vom 23. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Juni 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Juni 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
in die nachträgliche Beschwerdeergänzung samt sinngemässem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide kantonaler SchK-Aufsichtsbehörden innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von 10 Tagen seit Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und ausserdem nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten haben, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass der Beschwerdeführer in der einlässlichen Rechtsmittelbelehrung im Urteil der Aufsichtsbehörde vom 1. Juni 2010 auf diese Anforderungen hingewiesen worden ist,
dass das erwähnte Urteil dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 eröffnet worden ist,
dass sich deshalb die vom Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 beim Bundesgericht eingereichte erste Eingabe mit dem gleichen Datum als rechtzeitig erweist,
dass indessen diese Eingabe keine Begründung enthält, weshalb sie nach dem Gesagten als Beschwerde unzulässig ist,
dass sodann die ergänzende Eingabe vom 21. Juni 2010 zwar eine Begründung enthält, vom Beschwerdeführer jedoch erst am 21. Juni 2010 und damit nach Ablauf (Freitag, den 18. Juni 2010) der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden ist,
dass im Übrigen eine Wiederherstellung dieser Frist zum Vornherein ausgeschlossen wäre, weil der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Maturprüfungsstress" seiner Tochter kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 BGG darstellt,
dass auf die teils keine Begründung enthaltende, teils verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

debt enforcementwage garnishmentdeadlinereasoned appealnon-entryrestoration of timefree legal aidcourt costsinadmissibility

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint met the 10-day deadline and the requirement of a reasoned submission.

Solution extraite

The first submission was timely but lacked any reasoning; the supplement contained reasons but was filed after expiry of the non-extendable deadline.

Motifs extraits

Complaints under Art. 72 ff. BGG against cantonal SchKG supervisory decisions must be filed within 10 days and must contain reasons; otherwise the court will not enter into the matter.

Question juridique clé

Whether the appeal deadline could be restored because of the daughter's examination stress.

Solution extraite

Restoration was excluded because the asserted reason was not an unforeseeable and unavoidable impediment.

Motifs extraits

The cited 'Maturprüfungsstress' of the appellant's daughter did not constitute an excusable impediment under Art. 50 BGG.

Question juridique clé

Whether free legal aid should be granted for the federal proceedings.

Solution extraite

Free legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

Given the obvious inadmissibility of the complaint, the proceedings were hopeless within the meaning of Art. 64(1) BGG.

Question juridique clé

Who bears the court costs.

Solution extraite

The appellant was ordered to pay the court costs.

Motifs extraits

As the losing party, the appellant must bear costs under Art. 66(1) BGG.

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