Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_441/2007Tribunal fédéral / IIe division civile23 août 2007Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainant sought federal review of a cantonal decision confirming her second emergency involuntary psychiatric placement. The Federal Supreme Court held that her filing did not address the cantonal court’s decisive reasons and did not explain any violation of federal or constitutional rights with the required specificity. The complaint was therefore not admitted. The Court also ordered that no court fee be collected.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht bei ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern Bundesrecht oder, bei geltend gemachten Verfassungsrügen, spezifisch bezeichnete verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit den kantonalen Erwägungen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. consid. 1).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_441/2007/bnm

Urteil vom 23. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 10. August 2007 des Verwaltungsgerichts.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde (nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) gegen das Urteil vom 10. August 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 30. Juli 2007 gestützt auf Art. 397a ZGB zum zweiten Mal notfallmässig angeordnete, bis zum 27. August 2007 befristete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, bei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor ein ...., weshalb sie bis zur vollständigen Remission stationär behandelt werden müsse, weil sie bei sofortiger Entlassung mangels Krankheitseinsicht die .... Medikamente absetzen, sich auf Grund des ungenügenden Realitätsbezugs latent gefährden und eine erhebliche Belastung für ihre Umwelt darstellen würde, was eine baldige Rehospitalisation zur Folge hätte,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

involuntary commitmentadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintsummary proceduremental healthnondisclosure of grounds

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements for an appeal.

Solution extraite

The complaint did not engage with the cantonal court's decisive reasoning and did not show, in a sufficiently specific way, any violation of federal or constitutional law.

Motifs extraits

Under Art. 42 and Art. 106(2) BGG, the appellant must address the contested decision and explain concretely which legal provisions or constitutional rights were violated; this was not done here.

Question juridique clé

Whether court fees should be charged.

Solution extraite

No court fee was imposed.

Motifs extraits

In cases decided under Art. 108(1) BGG, no court fee was levied in this instance.

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