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5A_418/2014 ΓÇó Inadmissible appeal against refusal of suspensive effect
5A_418/2014Tribunal fédéral / IIe division civile21 mai 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court refused to entertain a manifestly abusive recusal request against Judge Escher and held that the appeal against the cantonal refusal of suspensive effect was inadmissible because it did not engage with the challenged reasoning and raised unrelated matters. The request for suspensive effect became moot. Free legal aid was denied because the appeal was hopeless, and CHF 500 in court costs were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 54 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 103 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of adequate reasoning and handling of abusive recusal motions. A federal appeal must, in a focused manner, address the contested reasoning and indicate which federal rights were violated; purely appellatory submissions are inadmissible. Manifestly abusive recusal requests filed solely to obstruct proceedings are not entertained. If the appeal is inadmissible, requests for suspensive effect become moot and legal aid must be refused where the case is devoid of prospects of success (consid. 2-5).
{T 0/2}
5A_418/2014
Urteil vom 21. Mai 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zug.
Gegenstand
Einkommenspfändung/Existenzminimum,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. April 2014.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug zur Berechnung des Existenzminimums in der Pfändung Nr. xxx bei der II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde erhoben (BA 2014 28) und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Mit Verfügung vom 29. April 2014 gab der Präsident dem Gesuch nicht statt. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung beim Bundesgericht mit einem in französischer Sprache verfassten sog. "recours collectif contre décisions" angefochten. Er verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
2.1. Auf das ausschliesslich zur Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher ist nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1; 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d).
2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Präsidialverfügung vom 29. April 2014 (BA 2014 28). Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die keinen Zusammenhang mit dieser Verfügung haben, oder sich auf andere Entscheide beruft, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
2.3. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers wird das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids und nicht in französischer Sprache geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
3.2. Der Präsident der Aufsichtsbehörde hat erwogen, nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage seien die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug zur Berechnung des Existenzminimums in der Pfändung Nr. xxx nicht sehr hoch. Überdies drohten dem Beschwerdeführer keine sehr schwerwiegenden Nachteile, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. "Stopp-Wirkung" sei daher nicht stattzugeben.
3.3. Der Beschwerdeführer geht in seinem "recours collectif" nicht in verständlicher und rechtsgenügender Form auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat.
3.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG) gegenstandslos.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.
Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden