Non-payment of advance leads to non-entry

5A_415/2007Tribunal fédéral / IIe division civile7 nov. 2007Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the husband’s appeal against a St. Gallen family-law decision because he failed to pay the required CHF 1,000 advance within the final non-extendable deadline, despite a prior warning under Art. 62(3) BGG. The Court noted that no timely proof of payment by account debit had been provided either. The appellant was charged CHF 300 in court costs. The respondent was informed, and the appellant’s copy of the judgment was not separately served because he had not designated a Swiss service address.

Regest

Art. 62 Abs. 3, 108 Abs. 1 lit. a, 66 Abs. 1 and 48 Abs. 4 BGG; non-payment of the advance and non-entry. Where the appellant fails to pay the advance within the non-extendable grace period after a warning with denial of entry, and does not furnish the required proof of timely debit from a Swiss post or bank account, the court must refuse to enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. A later submission does not cure the default. The unsuccessful appellant bears the court costs. If no Swiss service address is designated despite warning, service by post to the appellant may be omitted (Art. 39 Abs. 3 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_415/2007/bnm

Urteil vom 7. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ (Ehemann) (Serbien Srbija),
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand

Eheschutz.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege abweisender) Verfügung vom 31. August 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 25. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 17. September 2007 auf dem Rechtshilfeweg erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss und ungeachtet des weiteren Schreibens des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2007 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Armenrechtsverfügung vom 25. Juli 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz verzeigt hat, weshalb androhungsgemäss die Zustellung des für ihn bestimmten Urteilsexemplars unterbleibt (Art. 39 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier.
Lausanne, 7. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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