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5A_412/2013 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
5A_412/2013Tribunal fédéral / IIe division civile3 juin 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to meet the strict reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106 Abs. 2 BGG. The complaint did not address the cantonal court’s decisive grounds and, where the decision relied on two independent reasons, did not challenge each of them. General accusations of bias, assertions that the decision was fundamentally wrong, and vague references to the file were insufficient. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.
Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint where the cantonal decision rests on multiple independent reasons. The complaint must, in direct engagement with the contested reasoning, set out in a substantiated manner which federal rights were violated and why. Where several independent grounds support the decision, each ground must be attacked with adequate reasoning; otherwise the appeal is not entered into. General criticism, unsubstantiated allegations of bias, and mere file references do not satisfy the legal burden of argumentation (consid. 1).
{T 0/2}
5A_412/2013
Urteil vom 3. Juni 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Y.________.
Gegenstand
Genehmigung des Rechenschafts-Schlussberichts in einer kombinierten Beistandschaft nach Art. 392 Ziffer 1 und 393 Ziffer 2 aZGB,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Alleinerbin der A.________) gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates Zürich (Nichteintreten auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Beschlüsse betreffend die Abnahme bzw. die Genehmigung des Rechenschafts-Schlussberichts in einer über die Erblasserin errichteten kombinierten Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht in seiner doppelten Begründung erwog, einerseits setze sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Obergericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Bezirksrates auseinander, weshalb die Beschwerde mangels Begründung unzulässig sei, anderseits wäre die Beschwerde abzuweisen, weil der Bezirksrat zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, nachdem die Zustellung des Schlussberichts (wegen Nichtabholens der Sendung bei der Post) als am 16. Mai 2012 erfolgt zu gelten habe, die zehntägige Rechtsmittelfrist am 17. Mai 2012 begonnen und am 29. Mai 2012 (Dienstag nach Pfingsten) geendet habe, die Postaufgabe der Beschwerde jedoch erst am 1. Juni 2012 erfolgt sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid mit mehreren selbstständigen Begründungen richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, dem Obergericht pauschal Befangenheit vorzuwerfen, den Beschluss vom 30. April 2013 als "grundsätzlich falsch" zu bezeichnen, auf die kantonalen Akten zu verweisen und zu behaupten, die "Vormundschaften" hätten das Erbe "veruntreut",
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der beiden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Y.________, dem Bezirksrat Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann