Late appeal against insolvency creditors' meeting decision

5A_401/2011Tribunal fédéral / IIe division civile30 juin 2011Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the appellant's challenge to a bankruptcy-related creditors' meeting decision was filed out of time. The Zurich High Court's judgment was deemed served on 2011-05-13 because the appellant's move abroad and invalid forwarding request prevented proper delivery of court mail. As a result, the 10-day appeal period had expired by the time the appeal was lodged on 2011-06-15. The Court rejected both the request for extension and any restoration of the deadline, declared the appeal inadmissible, found the suspensive-effect request moot, and imposed costs of CHF 300 on the appellant.

Regest

Art. 47 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Fristversäumnis bei Beschwerde gegen einen Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkursaufsichtsbehörden. Die gesetzliche Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden. Fristwiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus; wer durch Wohnsitzverlegung ins Ausland und einen für Gerichtsurkunden untauglichen Nachsendeauftrag die Zustellung vereitelt, kann sich nicht auf ein unverschuldetes Hindernis berufen. Bei verspäteter Beschwerde ist auf diese im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos (vgl. Art. 108 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_401/2011

Urteil vom 30. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursmasse Y.________ AG in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,

Konkursamt Z.________.

Gegenstand
Gläubigerversammlung,

Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 11. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 11. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die von der zweiten Gläubigerversammlung beschlossene Versteigerung von Aktiven im Konkurs der Y.________ AG und betreffend Zulassung einer Forderung in der ersten Klasse) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Fristverlängerung,

in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der SchK-Aufsichtsbehörden innert 10 Tagen nach der Eröffnung des begründeten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass im vorliegenden Fall das mit Gerichtsurkunde versandte Urteil des Obergerichts vom 11. Mai 2011 - kraft Fiktion wegen Zustellvereitelung (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 23 Ziffer 19) - als am 13. Mai 2011 eröffnet gilt, nachdem der Beschwerdeführer der Post einen Nachsendeauftrag ins Ausland erteilt hatte, mit Gerichtsurkunde versandte Sendungen jedoch nicht ins Ausland weitergeleitet werden dürfen, sondern dem Absender zu retournieren sind (Postanweisungen Back Office 1 vom 16. Juli 2007, Rubrik PostMail 2/5),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 15. Juni 2011 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass im Übrigen dem Beschwerdeführer auch keine Fristwiederherstellung gewährt werden könnte, weil es am Erfordernis eines unverschuldeten Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG fehlt, nachdem der Beschwerdeführer (durch seinen Wegzug ins Ausland und die Erteilung eines für Gerichtsurkunden ungültigen Nachsendeauftrags) die tatsächliche Eröffnung des angefochtenen Urteils am 13. Mai 2011 vereitelt hat,
dass somit auf die - verspätete und daher offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Fristverlängerung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

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