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5A_391/2009 ΓÇó Non-entry for failure to pay cost advance
5A_391/2009Tribunal fédéral / IIe division civile20 août 2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the seizure execution. The appellant had been ordered to pay a CHF 500 cost advance and, after a non-extendable grace period with warning of non-entry, still failed either to pay in cash, to hand it over at a post office, or to prove timely debit from a Swiss postal or bank account. The Court therefore applied Art. 62(3) BGG and Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz unbenützter Nachfrist führt zum Nichteintreten. Wird ein Kostenvorschuss unter ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens innert nicht erstreckbarer Nachfrist weder bar noch durch rechtzeitige Gutschrift auf einem schweizerischen Post- oder Bankkonto geleistet und der fristgerechte Belastungsnachweis nicht erbracht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_391/2009
Urteil vom 20. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Pfändungsvollzug.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Mai 2009 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Mai 2009 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 24. Juni 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 9. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 29. Juni 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann