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5A_391/2008 ΓÇó Non-payment of cost advance leads to non-entry
5A_391/2008Tribunal fédéral / IIe division civile28 août 2008Inadmissible
The appellant challenged a Thurgau Administrative Court decision concerning liability claims arising from involuntary civil commitment. The Federal Supreme Court had previously ordered a cost advance of CHF 1,500 and granted a final non-extendable deadline, warning that failure to pay would result in non-entry. The appellant did not pay the advance within the deadline, even considering court vacation periods, and did not provide the required proof of timely payment. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.
Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; fehlende Leistung des Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist führt bei vorgängiger Säumnisandrohung zum Nichteintreten. Wird der Vorschuss weder bar noch über die zulässigen Zahlungswege fristgerecht geleistet und der Nachweis der rechtzeitigen Belastung bei Zahlungsauftrag nicht erbracht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Berücksichtigung der Gerichtsferien ändert daran nichts, wenn die Frist nach den gesetzlichen Regeln dennoch ungenutzt verstreicht (E. sinngemäss). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_391/2008/don
Urteil vom 28. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Thurgau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verantwortlichkeitsansprüche aus fürsorgerischer Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Mai 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Mai 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 1. Juli 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 19. Juni 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 7. Juli 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann