Wrong forum for release request in involuntary placement

5A_379/2008Tribunal fédéral / IIe division civile7 juil. 2008Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. challenged the cantonal refusal to entertain his request for release from involuntary placement, arguing that the guardianship authority had delayed and that the courts had denied him justice. The Federal Supreme Court held that, where the guardianship authority ordered the placement, it is also competent to decide on release; if it remains inactive, the proper remedy is to the supervisory authority, not directly to the court under Art. 397d ZGB. The complaint was dismissed insofar as admissible. Free legal aid was refused, and no court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 397b Abs. 3, Art. 397d Abs. 1 and Art. 397f Abs. 1 ZGB; release from involuntary placement; competence and remedy in case of inactivity of the guardianship authority. If the guardianship authority ordered the placement, it remains competent to decide on release. Judicial review under Art. 397d ZGB is available only against a placement order or a refusal of release after a decision on the merits. Where the competent guardianship authority fails to act, the affected person must invoke the supervisory authority; direct recourse to the judicial instance is not available. A cantonal provision requiring a prompt decision is compatible with federal law if it preserves the federal competence order (consid. 2).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_379/2008/bnm

Urteil vom 7. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Rechtsverzögerung/-verweigerung
(fürsorgerische Freiheitsentziehung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ befindet sich auf Anordnung der Vormundschaftsbehörde A.________ seit dem 2. April 2008 im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der psychiatrischen Klinik B.________. Am 13. Mai 2008 beantragte er bei der Vormundschaftsbehörde seine Entlassung. Nachdem die angerufene Behörde bis zum 20. Mai 2008 nicht über das Gesuch befunden hatte, gelangte X.________ an das Vize-Gerichtspräsidium A.________ mit dem Begehren um unverzügliche Entlassung.

B.
Mit Verfügung vom 28./29. Mai 2008 trat das Vize-Gerichtspräsidium auf das Entlassungsgesuch nicht ein mit der Begründung, kraft Bundesrecht sei die Vormundschaftsbehörde für die Entlassung zuständig. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies einen von X.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 9. Juni 2008 ab.

C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Nichteintretensverfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts A.________ vom 28. Mai 2008 sei aufzuheben und das Obergericht bzw. das Bezirksgericht anzuweisen, die gerichtliche Beurteilung nach Art. 397d ZGB durchzuführen und ihn gestützt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK unverzüglich zu entlassen (1). Es sei in Übereinstimmung mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 30 Abs. 4 BV, Art. 397f Abs. 1 ZGB eine verbindliche Frist festzusetzen, innerhalb welcher die Vormundschaftsbehörde das bedingungslos formulierte Entlassungsgesuch gutzuheissen oder abzulehnen habe (2). Ferner sei festzustellen, dass der Wortlaut von § 59 Abs. 1 EGZGB/TG bundes-, verfassungs- und konventionswidrig sei (3). Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und um Entlassung aus der Anstalt nicht eingetreten worden ist. Es liegt ein Entscheid im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG vor, die mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gezogen werden kann.

1.2 Als unzulässig erweist sich die Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer die fehlende Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde beanstandet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts.

2.
2.1 Das Obergericht hat erwogen, da die Vormundschaftsbehörde dem Beschwerdeführer fürsorgerisch die Freiheit entzogen und ihn in eine Anstalt eingewiesen habe, sei auch sie zur Behandlung seines Entlassungsgesuchs zuständig. Mangels eines entsprechenden Entscheides dieser Behörde sei das Bezirksgericht zu Recht auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und um Entlassung aus der Anstalt nicht eingetreten. Zwar habe die Vormundschaftsbehörde im konkreten Fall das Verfahren verzögert; das berechtige den Beschwerdeführer aber nicht, direkt an das Bezirksgericht zu gelangen, hätte er sich doch gegen die Rechtsverzögerung mit Aufsichtsbeschwerde an das Departement für Justiz und Sicherheit wenden können.

2.2 Der Beschwerdeführer ist auch vor Bundesgericht der Ansicht, infolge der Untätigkeit der Vormundschaftsbehörde sei er berechtigt gewesen, sich mit seinem Gesuch um Entlassung aus der Anstalt direkt an das Bezirksgerichtspräsidium zu wenden. Er erblickt eine Rechtsverweigerung darin, dass das Bezirksgericht mit nachträglicher Billigung des Obergerichts auf das Gesuch nicht eingetreten ist, und rügt in diesem Zusammenhang eine Rechtsverzögerung der kantonalen Gerichtsbehörden.

2.3 Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung in der Anstalt angeordnet, verfügt sie auch über die Entlassung. In den anderen Fällen entscheidet die Anstalt (Art. 397b Abs. 3 ZGB). Wird das Entlassungsgesuch abgelehnt, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen nach Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 397d Abs. 1 i.V.m. 2 ZGB). Der gerichtlichen Beurteilung im Sinn von Art. 397d ZGB sind nur Entscheide zugänglich, welche eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anordnen oder ein Entlassungsgesuch abweisen (Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, N. 6 zu Art. 397d ZGB). Die gerichtliche Instanz gemäss Art. 397d ZGB ist nicht vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 35 zu Art. 361 ZGB). Zum Aufgabenbereich der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden gehört, darüber zu wachen, dass die Vormundschaftsbehörde überhaupt und innert nützlicher Frist tätig wird (Geiser, Basler Kommentar, N. 2 der Vorbemerkungen zu Art. 420-425 ZGB). Bleibt die für die Entlassung zuständige Vormundschaftsbehörde untätig, kann und muss die betroffene oder eine ihr nahestehende Person an die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde gelangen. Es verhält sich demnach nicht anders als etwa im Verwaltungsrecht, wo die Behandlung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich der Aufsichtsbehörde und nicht der Rechtsmittelinstanz obliegt, welche den Entscheid in der Sache überprüft (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 722).

2.4 Im vorliegenden Fall hat die zuständige Vormundschaftsbehörde innert nützlicher Frist keinen Entscheid über das Entlassungsbegehren getroffen, weshalb die Voraussetzung zur Anrufung des Bezirksgerichtspräsidenten nicht erfüllt war und der Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten an die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde - hier das Departement für Justiz und Sicherheit (§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates über die Tätigkeit der vormundschaftlichen Behörden) - zu gelangen hatte. Eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Gerichtsbehörden oder eine sonstige Verletzung von Bundesrecht ist demnach nicht ersichtlich. Nach dem Dargelegten ist ebensowenig auszumachen, inwiefern Art. 59 Abs. 1 EGZGB gegen übergeordnetes Bundesrecht verstösst. Diese Bestimmung schreibt lediglich vor, dass die zuständige Stelle beförderlich über ein Entlassungsgesuch zu entscheiden hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesrecht (Art. 397f Abs. 1 ZGB) schreibt sie einen "beförderlichen" d.h. raschen Entscheid vor und berücksichtigt ausserdem die bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Mots-clés

involuntary placementrelease requestdenial of justicedelay of proceedingssupervisory remedyjudicial reviewcompetencelegal aid

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cantonal courts wrongly refused to hear a release request from involuntary placement when the guardianship authority had not yet decided.

Solution extraite

The refusal to enter into the request was lawful; the applicant had to pursue supervisory remedies against the guardianship authority, not go directly to court.

Motifs extraits

If the guardianship authority ordered the placement, it is also competent to decide on release. Judicial review under Art. 397d ZGB is available only against a placement order or a refusal of release after a decision on the merits. When the competent authority remains inactive, the remedy lies with the guardianship supervisory authority.

Question juridique clé

Whether the inactivity of the guardianship authority constituted a denial of justice by the cantonal courts.

Solution extraite

No denial of justice by the courts was shown.

Motifs extraits

Because the applicant used the wrong procedural path, the courts were not obliged to decide the release request on the merits; any delay had to be challenged before the supervisory authority.

Question juridique clé

Whether § 59 Abs. 1 EGZGB/TG was incompatible with federal or constitutional law.

Solution extraite

No incompatibility was established; the provision merely requires a prompt decision and fits the federal allocation of competence.

Motifs extraits

The cantonal rule mirrors the federal requirement of a swift decision under Art. 397f Abs. 1 ZGB and does not alter the federal competence scheme.

Question juridique clé

Whether the request for free legal aid should be granted.

Solution extraite

No, because the complaint was hopeless from the outset.

Motifs extraits

The appeal lacked prospects of success.

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