Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in provisional debt enforcement

5A_378/2011Tribunal fédéral / IIe division civile28 juin 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a cantonal decision upholding provisional legal opening for CHF 242,052.20. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal reasoning and merely repeated the objection that the debt did not exist. The court therefore did not enter into the appeal. It also refused free legal aid because the case was hopeless, and it charged the appellant CHF 800 in court costs.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten bei unzureichender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen; blosse Wiederholung der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Standpunkte genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten folgen dem Unterliegen.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_378/2011

Urteil vom 28. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2011 des Obergerichts des Kantons Soloturn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 242'052.20 (nebst Kosten) abgewiesen hat,
in das nachträglich eingereichte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, evtl. um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Urteil vom 21. April 2011 erwog, der vom Beschwerdegegner vorgelegte Pfändungsverlustschein des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 12. März 2008 über Fr. 242'292.55 ermächtige gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung, der Verlustschein stelle daher einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 242'052.20 dar, im Rechtsöffnungsverfahren sei nur über die Weiterführung der Betreibung, jedoch nicht über den (vom Beschwerdeführer bestrittenen) materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden, Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb für den erwähnten Betrag zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden und die Beschwerde abzuweisen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten und auf eine Aberkennungsklage zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 21. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

debt enforcementprovisional legal openinginadmissibilityreasoned appealfree legal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal to the Federal Supreme Court was sufficiently reasoned.

Solution extraite

No. The filing did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and therefore failed the statutory reasoning requirements.

Motifs extraits

An appeal must specifically address the challenged decision and show, in a concise manner, which provisions were violated and why; constitutional claims must likewise be clearly and specifically argued. Simply disputing the debt again is insufficient.

Question juridique clé

Whether free legal aid should be granted for the federal proceedings.

Solution extraite

No, because the appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

Unsuccessful or hopeless proceedings do not qualify for unentgeltliche Rechtspflege under Art. 64 BGG.

Question juridique clé

Whether the request to pay the court fee by instalments remained relevant.

Solution extraite

No, it became moot after the appeal was not entered upon.

Motifs extraits

Once the appeal was declared inadmissible, the request concerning the advance on costs no longer had any practical object.

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